Schwangerschaft und Geburt
Österreichs erstklassige Gesundheitsversorgung umfasst auch hervorragende ärztliche Betreuung für werdende Mütter und ihre Babys während und nach der Schwangerschaft.
In der Schwangerschaft steht Mutterschutz und damit Kündigungs- und Entlassungsschutz zu. In diesem Kapitel erfahren Sie die wichtigsten Informationen rund um Schwangerschaft, Geburt und die damit verbundenen Sozialleistungen.
Schwangerschaft & Mutterschutz
Wir möchten Ihnen gleich zu Beginn dieses Kapitels eine sehr hilfreiche Webpage empfehlen, die eine sehr gute Guideline für alle Abschnitte der Schwangerschaft zur Verfügung stellt:
Der Digitale Babypoint hilft Ihnen, Aufgaben rund um Schwangerschaft und Geburt mit einer personalisierten Checkliste zu organisieren. Nach einer initialen Anmeldung können Sie auch das Service "Erstausstellung Urkunden" nutzen, um Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung initial zu beantragen.
Achtung: Um die Online-Services nutzen zu können, benötigen Sie eine ID Austria oder EU Login. Informationen zu ID Austria finden Sie auch hier im Themenbereich Leben in Österreich Kapitel ID Austria
Mutterschutz
Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.
Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bestätigung verlangen.
Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:
- Arbeiterinnen
- Angestellte
- Lehrlinge
Schutz während und nach der Schwangerschaft auf einen Blick
- Die werdende Mutter genießt einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. In der Regel endet dieser Schutz 4 Monate nach der Geburt des Kindes. Wenn Sie nach der Schutzfrist in Elternkarenz gehen, besteht der Kündigungsschutz noch bis 4 Wochen nach Ende des Mutterschaftsurlaubs. Der Kündigungsschutz besteht darin, dass der Arbeitgeber eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts aussprechen darf.
- Während der Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Dieses besteht in der Regel 8 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt. Im Falle einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder einer Kaiserschnittgeburt dauert die Schutzfrist jedoch bis 12 Wochen nach der Geburt.
- Eine werdende Mutter darf über den Zeitraum von 8 Wochen vor der Entbindung hinaus nicht beschäftigt werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind am Arbeitsplatz gefährdet wäre. In diesem Fall ist eine fachärztliche Bescheinigung eines Arztes vorzulegen, die dies bestätigt (individuelles Beschäftigungsverbot).
- Der Arbeitgeber ist während des Beschäftigungsverbots von der Entgeltzahlung befreit. Die Schwangere bzw. Mutter erhält ein durchschnittliches Gehalt von der ÖGK (sog. Wochengeld).
- Das absolute und individuelle Beschäftigungsverbot gilt auch für freie DienstnehmerInnenn.
Selbständigkeit und Schwangerschaft
Erwarten selbstständig erwerbstätige Frauen ein Kind, so haben sie ebenso wie Dienstnehmerinnen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.
Weiterführende Informationen zum Mutterschutz.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Eltern-Kind-Pass
Nach Feststellen einer Schwangerschaft erhält jede Schwangere mit Wohnsitz in Österreich von Ihrem betreuenden Arzt/ Ihrer betreuenden Ärztin einen Eltern-Kind-Pass.
Der Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder bis zum fünften Lebensjahr. Die im Eltern-Kind-Pass-Programm vorgesehenen Untersuchungen stellen eine Gelegenheit zur Früherkennung und rechtzeitigen Behandlung von Krankheiten sowie zur Kontrolle des Entwicklungsstandes des Kindes dar. Alle Schwangeren und Eltern von Kleinkindern sollten daher die Gelegenheit zur bestmöglichen Vorsorge für Mutter und Kind nützen und diese Untersuchungen durchführen lassen.
Die Untersuchungen erfolgen durch Allgemeinärzte und Allgemeinärztinnen bzw. die jeweiligen Fachärzt:innen. Die Durchführung dieser Untersuchungen in der Schwangerschaft und bis zum 14. Lebensmonat des Kindes ist Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (ausgenommen Schwangerenultraschall, Hüftultraschall und Hebammenberatung).
Die im Rahmen des Eltern-Kind-Pass Programms vorgesehenen Ultraschalluntersuchungen dienen der Kontrolle der Entwicklung des Kindes sowie der Feststellung von Mehrlingsschwangerschaften. Durch Ultraschalluntersuchungen können über die klinische Untersuchung hinausgehend zusätzliche Informationen gewonnen werden. So können Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und im weiteren Schwangerschaftsverlauf berücksichtigt bzw. behandelt werden.
- 01
Hebammenberatung in der Schwangerschaft
Zwischen der 18.-22. Schwangerschaftswoche besteht die Möglichkeit einer Beratung durch eine Hebamme. Die Beratung beinhaltet Informationen zum Verlauf einer Schwangerschaft, zur Geburt, zum Wochenbett, zum Stillen, über gesundheitsförderndes Verhalten in diesem Zeitraum und über weitere Unterstützungsmöglichkeiten.
- 02
Oraler Glukosetoleranztest (Zuckerbelastungstest)
Bei etwa fünf bis zehn Prozent der Schwangeren tritt vorübergehend durch die Stoffwechselbelastung in der Schwangerschaft Diabetes auf. Bei unerkanntem Schwangerschaftsdiabetes kommt es bei dem Ungeborenen zu starker Gewichts- und Größenzunahme und Anpassungsstörungen nach der Geburt. Durch einen Zuckerbelastungstest im Rahmen der Laboruntersuchung in der 25.-28. Schwangerschaftswoche kann Schwangerschaftsdiabetes festgestellt und ggf. eine engmaschigere Betreuung der Schwangeren und eine Ernährungsumstellung sichergestellt werden. Manchmal kann auch eine Insulinbehandlung erforderlich sein. Nach bestimmten operativen Eingriffen am Magen-Darm-Trakt (z. B. bariatrische Operationen) sollte der Test nicht durchgeführt werden.
Broschüren und weitere Informationen
Broschüre "Unser Baby kommt" (Mai 2021).
Download leitfaden zum Ausfüllen des Eltern-Kind-Passes - Geburtshilflicher Teil (Juli 2020).
Geburtsvorbereitungskurse
Geburtsvorbereitungskurse werden österreichweit beispielsweise von folgenden Institutionen und Personen angeboten: Geburtenabteilungen in den Krankenhäusern.
Mehr Informationen zu Volkshochschulen (→ Verband österreichischer Volkshochschulen).
Schwangerschaftsgymnastik
Schwangerschaftsgymnastik wird in ganz Österreich in Geburtenabteilungen von Krankenanstalten angeboten.
Eltern-Kind-Zentren in Österreich.
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen zur Ärztesuche (→ Österreichisches Gesundheitsportal).
Mehr Informationen zur Kliniksuche (→ BMSGPK).
Beratung und Vorbereitung auf die Geburt (→ Österreichisches Gesundheitsportal).
Geburt
Die Geburt in einem anderen Land als dem eigenen Heimatland kann vielleicht Stress verursachen, aber Österreich bietet eines der besten gesundheitlichen Versorgungssysteme während und nach der Geburt.
Dennoch treten viele Fragen auf, die beantwortet werden müssen: Bevorzugt man die Geburt in einem Krankenhaus mit einem Team aus Ärztin/Arzt und Hebamme oder doch ausschließlich mit nur einer Hebamme?
Welche Krankenhäuser sind besonders gut für die Geburt ausgestattet? Soll das Kind vielleicht doch zu Hause geboren werden? Welche unterstützenden Maßnahmen stehen während der Geburt zur Verfügung?
Alle medizinischen Verfahren im Zusammenhang mit der Geburt, einschließlich geplanter oder notfallmäßiger Kaiserschnitte, werden von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen.
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen rund um die Geburt in Wien.
Kliniksuche: Geben Sie noch die Postleitzahl ein und finden Sie eine Geburtsklinik in der Nähe Ihres Wohnsitzes.
Bürokratische Wege nach der Geburt
Die Geburt eines Kindes ist notwendigerweise mit einigen Behördenwegen verbunden, damit die Eltern die wichtigsten Dokumente für ihr Kind erhalten. In diesem Kapitel finden Sie zur Unterstützung einen Überblick über dieses Thema.
Wir haben eine Checkliste für Sie vorbereitet, wo Sie bei jeder Behörde einen Link zu Detailinformationen über Fristen, die erforderlichen Unterlagen, usw. finden. Abgeschlossen wird der Überblick mit einer Auflistung der für die Behördenwege erforderlichen Unterlagen.
Alle hier genannten Behördenwege (Abgabe von Erklärungen) können nach der Geburt beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist, erledigt werden. Da die Ausfertigung der Dokumente üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt, können diese in der Regel nicht sofort ausgestellt werden. Die untenstehende Checkliste soll Ihnen einen guten Überblick bieten, welche Behördenwege Schritt für Schritt erledigt werden sollen.
Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Mütter und Väter mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Die Erstausstellung der Urkunden wie Geburtsurkunde, österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung können über den Digitalen Babypoint online durchgeführt werden.
In manchen Krankenhäusern (in Wien z.B. im Allgemeinen Krankenhaus sowie im SMZ-Ost/Donauspital) ist eine Außenstelle des Standesamtes (sog. „Babypoint“) eingerichtet. In manchen anderen Krankenhäusern werden (ohne Außenstelle des Standesamtes) spezielle Baby-Urkundenservices angeboten, wie z.B. die Weiterleitung von erforderlichen Dokumenten der Eltern an das Standesamt. Detaillierte Informationen zu den Krankenhäusern mit speziellen Baby-Urkundenservices bzw.
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen zu Schwangerschaft und Geburt.
Mehr Informationen zum Vor- und Familienname des Kindes.
Erforderliche Unterlagen
Im Folgenden findet sich eine Gesamtliste der Dokumente, die zum Standesamt mitzubringen sind, sofern all die genannten Behördenwege im Anschluss an die Geburt erledigt werden sollen. Die nur für den jeweiligen Behördenweg erforderlichen Unterlagen sind unter dem konkreten Link abrufbar. Im Einzelfall speziell vorzulegende Dokumente (z.B. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für ein Vaterschaftsanerkenntnis eines minderjährigen Vaters) werden an dieser Stelle nicht angeführt.
- Amtliche Lichtbildausweise der Eltern des Kindes
- Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
- Verheiratete Eltern: Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern des Kindes
- Bei Wohnsitz im Ausland: Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern
- Eventuell Scheidungsurkunde mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
- Eventuell Partnerschaftsurkunde
- Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
- Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
- Eventuell Bescheid über Namensänderung
Finanzielle Unterstützung vor und nach der Geburt
Das Wochengeld soll rund um die Geburt eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:
- acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
- am Tag der Entbindung sowie
- acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.
Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.
- 01
Familienbonus Plus
wird abhängig vom Bruttoeinkommen pro Kind berechnet. Für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt ein jährlicher Maximalbetrag von 2.000 € (seit Juli 2022)
Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der Familienbonus Plus 700 € (2024), wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der Ihre Steuerlast direkt reduziert. Er steht Ihnen zu, wenn Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus ersetzt seit 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten.
- 02
Karenz
Während es sich bei der Elternkarenz um die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes handelt, ist das Kinderbetreuungsgeld eine finanzielle Zuwendung des Staates.
Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) oder - bei Teilung der Karenz - im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters.
- 03
Karenz teilen
Die Karenz kann max. zweimal zwischen den Eltern geteilt werden – dies nennt man Karenzteil. Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern. Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden. Bitte beachten Sie die Meldefristen für die Elternkarenz. Hier gibt es zwei Möglichkeiten der Meldung, abhängig davon, ob Mutter oder Vater die Karenz beansprucht.
- Beansprucht die Mutter den ersten Teil der Karenz, dann gilt die Meldefrist innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes
- Beansprucht der Vater den ersten Teil, muss die Meldung innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes erfolgen
Jener Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht, muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzteiles des zuvor betreuenden Elternteiles die Meldung erstatten.
- 04
Schulstartgeld
Im September wird jährlich für alle Kinder zwischen 6 und 15 Jahren zusätzlich zu Familienbeihilfe ein Schulstartgeld von 116,10 € pro Kind ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden.
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen zum Familienbonus Plus.
Die Familienbeihilfe ist in der Regel in Österreich steuerfrei und wird daher auch nicht in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Übersicht der zwei Modelle des Kinderbetreuungsgeldes.
Mehr Details und alle Rechner für diverse Familienförderungen finden Sie hier.