Aufenthaltsrecht im Überblick
Im österreichischen Recht wird die grundlegende Entscheidung zwischen Aufenthaltstitel und Visa getroffen.
Immigration Guide Austria
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Wann brauchen Sie einen Aufenthaltstitel
und wann brauchen Sie ein Visum?
Aufenthaltstitel müssen Sie für einen geplanten Aufenthalt in Österreich von über 6 Monaten beantragen.
Die Dauer des geplanten Aufenthalts unterscheidet den Aufenthaltstitel von einem Visum: Wenn Sie planen, kürzer als sechs Monate in Österreich zu leben und/oder zu arbeiten, reicht ein Visum. Es gibt verschiedene Visakategorien.
Voraussetzungen
Gewisse Voraussetzungen müssen Sie für jeden Aufenthaltstitel erfüllen (sogenannte „allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“), dazu gehören z.B.
- bestimmte finanzielle Mittel für einen gesicherten Lebensunterhalt,
- eine Krankenversicherung und
- – wenn Sie mit Ihrer Familie einreisen – den Anspruch auf eine Unterkunft (z.B. aufgrund eines Mietvertrages).
Da Ihr Aufenthalt außerdem die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden darf, verlangt die Behörde in der Regel einen Strafregisterauszug.
Für die einzelnen Aufenthaltstitel gibt es jeweils zusätzliche spezifische Voraussetzungen (z.B. der Nachweis von Deutschkenntnissen).
Arten des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige in Österreich
Die Auswahl des beantragten Aufenthaltstitels richtet sich unter anderem danach, ob Sie dauerhaft oder temporär in Österreich leben und/oder arbeiten wollen.
Wenn Sie planen, dauerhaft in Österreich zu leben und zu arbeiten, sollten Sie einen Aufenthaltstitel für den dauerhaften Aufenthalt (wie die Rot-Weiß-Rot – Karte, die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, die Blaue Karte EU oder die Niederlassungsbewilligung) beantragen. Diese Aufenthaltstitel können Sie verlängern, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Andere Aufenthaltstitel können Sie oftmals nicht verlängern und sind deswegen verpflichtet, nach einer gewissen Zeit auszureisen.
Dauerhafter Aufenthalt
Wenn Sie planen, dauerhaft in Österreich zu leben und zu arbeiten, stehen Ihnen folgende Aufenthaltstitel zur Auswahl:
- 01
Rot-Weiß-Rot – Karte
Mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ hat Österreich einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige geschaffen, die als Fachkräfte in Österreich arbeiten möchten und dauerhaft in Österreich leben wollen. Es gibt nicht nur eine Rot-Weiß-Rot – Karte, sondern insgesamt sieben Unterkategorien. Jede Unterkategorie richtet sich an eine spezielle Zielgruppe. Von den sieben Rot-Weiß-Rot – Karten gibt es fünf für Drittstaatsangehörige, die ein verbindliches Jobangebot in einem Unternehmen in Österreich haben:
- die Rot-Weiß-Rot – Karte für Fachkräfte in Mangelberufen,
- die Rot-Weiß-Rot – Karte für StudienabsolventInnen,
- die Rot-Weiß-Rot – Karte für Besonders Hochqualifizierte,
- die Rot-Weiß-Rot – Karte für Sonstige Schlüsselkräfte, sowie
- die Rot-Weiß-Rot – Karte für StammmitarbeiterDie anderen beiden Rot-Weiß-Rot – Karten sind für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die in Österreich ein Unternehmen gründen wollen (die Rot-Weiß-Rot – Karte für Selbstständige Schlüsselkräfte und die Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Up-GründerInnen).
- 02
Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
Familienangehörige (Ehefrau/Ehemann, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder) von Personen mit einer der Rot-Weiß-Rot – Karte oder der Blauen Karte können einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ beantragen, mit der sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben. Eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus können Sie außerdem nach 2 Jahren bekommen, wenn Sie Ihre Rot-Weiß-Rot – Karte verlängern (Ausnahme: Rot-Weiß-Rot – Karte für Selbstständige Schlüsselkräfte).
- 03
Blaue Karte EU
Die „Blaue Karte EU“ können Fachkräfte bekommen, die einen fachrelevanten Studienabschluss vorweisen können (IT-Branche: alternativ mind. dreijährige einschlägige Berufserfahrung), und ein Jobangebot mit durchschnittlich hohem Mindestgehalt haben. Die Blaue Karte EU ist an den Arbeitgeber gebunden. Sie hat ihren Ursprung in der EU-Gesetzgebung und wird, anders als die Rot-Weiß-Rot-Karte, nicht nach einem Punktesystem vergeben.
- 04
Niederlassungsbewilligung
Mit dem Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ dürfen Sie nur selbstständig tätig werden. Sie dürfen also nicht als Angestellte:r in einem Unternehmen in Österreich arbeiten. Eine Niederlassungsbewilligung erhalten Sie zum Beispiel, wenn Sie die Rot-Weiß-Rot – Karte für selbstständige Schlüsselkräfte nach 2 Jahren verlängern. Eine Niederlassungsbewilligung erhalten Sie außerdem als Lebenspartner:in einer EU-Bürgerin/eines EU-Bürgers. Damit Sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten, müssen Sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (Anfängerkenntnisse) nachweisen.
- 05
Niederlassungsbewilligung - Künstler/Forscher/Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Wenn Sie als Künstlerin/Künstler (selbstständig oder unselbstständig) oder als Forscherin/Forscher oder in einer anderen Beschäftigung arbeiten, die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist (zum Beispiel als Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder als Lehrerin an einer ausländischen Schule, sogenannte „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“), können Sie jeweils eine eigene Niederlassungsbewilligung („Niederlassungsbewilligung – Künstler“, „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“) beantragen.
- 06
Niederlassungsbewilligung Angehöriger
Den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ bekommen zum Beispiel Lebenspartner:innen von Österreicher:innen, die nicht als EU-Bürger:innen gelten, weil sie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht noch nicht in Anspruch genommen haben. Das bedeutet, vereinfacht gesagt, dass sie nicht 3 Monate oder länger im EU-Ausland gelebt/gearbeitet haben.
- 07
Familienangehöriger
Den "Aufenthaltstitel Familienangehöriger“ bekommen Familienangehörige (Ehefrau/Ehemann, eingetragene:r Partner:in, minderjährige Kinder) von Österreicher:innen, die nicht als EU-Bürger:innen gelten, weil sie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht noch nicht in Anspruch genommen haben. Das bedeutet, vereinfacht gesagt, dass sie nicht 3 Monate oder länger im EU-Ausland gelebt/gearbeitet haben.
- 08
Daueraufenthalt EU
Nach 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich können Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" beantragen. Er wird für 5 Jahre ausgestellt, ist aber grundsätzlich unbefristet gültig, solange sich die Person weiter dauerhaft in Österreich aufhält. Grundvoraussetzung ist neben den 5 Jahren Aufenthalt, die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, das ein Deutsch-Niveau B1 beinhaltet.
Temporäre Zuwanderung
(mit Aufenthaltsbewilligungen)
Wenn Sie planen, nur eine begrenzte Zeit für einen bestimmten Zweck in Österreich zu arbeiten und zu leben, dann kommen für Sie folgende Aufenthaltstitel - sogenannte „Aufenthaltsbewilligungen“ - in Frage:
- 01
ICT
ICT ist die Abkürzung für „Intra-Corporate Transfer“, also für „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“. Die „Aufenthaltsbewilligung ICT“ als kurzfristiger Aufenthaltstitel ist für Drittstaatsangehörige relevant, die für ein bis drei Jahre innerhalb einer multinationalen Firma bzw. Firmengruppe nach Österreich kommen, um als Spezialistin/Spezialist, Führungskraft oder Trainee zu arbeiten. Die Gehaltsabrechnung bleibt also im Ausland. Wichtig ist die vertraglich festgehaltene Garantie, dass die betreffende Person nach Ablauf des Aufenthaltstitels zurück in eine Firmenniederlassung im Drittstaat gehen kann.
- 02
Mobile ICT
Der Spezialfall „Mobile ICT“ trifft zu, wenn eine Person den Aufenthaltstitel ICT eines anderen EU-Mitgliedsstaates hat und innerhalb dieser Tätigkeit länger als 90 Tage in Österreich arbeiten wird. In diesen Fällen wird eine „Aufenthaltsbewilligung Mobile ICT“ erteilt.
- 03
Betriebsentsandte
Eine Betriebsentsendung liegt dann vor wenn,
- ein ausländischer Arbeitgeber aus einem Drittstaat, ohne Betriebssitz in Österreich,
- eine drittstaatsangehörige Arbeitskraft zu einem österreichischen Auftraggeber
- zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen entsendet,
- wenn Arbeitnehmende eines internationalen Konzerns
- im Rahmen eines internen Aus- und Weiterbildungsprogramms
- in das Headquarter des Konzerns in Österreich oder
- Mitarbeitende, die dem Führungsnachweis angehören, im Rahmen einer zur Rotation in eine österreichische Niederlassung entsendet werden.Wenn Personen länger als sechs Monate als Betriebsentsandte in Österreich tätig sind, benötigen sie eine "Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter". Bei einer kürzeren Dauer ist für den Aufenthalt selbst ein Visum ausreichend.
- 04
Selbstständige
Die Aufenthaltsbewilligung für Selbstständige ist – im Gegensatz zur „Rot-Weiß-Rot – Karte für Selbstständige Schlüsselkräfte“ und der „Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Up-GründerInnen“ – für Drittstaatsangehörige interessant, die sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten wollen. Damit Sie eine „Aufenthaltsbewilligung Selbstständige“ erhalten, müssen Sie eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten gegenüber einem Auftraggeber in Österreich vorweisen. Sie dürfen aber nicht planen, sich darüber hinaus in Österreich aufzuhalten.
- 05
Forscher Mobilität
Die Aufenthaltsbewilligung „Forscher – Mobilität“ richtet sich an Drittstaatsangehörige, die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für Forscherinnen/Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und in einer Forschungsreinrichtung in Österreich tätig werden. Sie wird für die Dauer der in Österreich ausgeübten Forschungstätigkeit befristet, längstens aber mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitgliedstaates. Sie kann bis zu einer gesamten Aufenthaltsdauer von zwei Jahren in Österreich verlängert werden.
- 06
Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Eine „Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ wird dann erteilt, wenn eine Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausübt, die nicht in den Anwendungsbereich des österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetzes fällt (zum Beispiel die Tätigkeit als Au-pair, als Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Austauschprogrammen, Austauschlehrerinnen / Austauschlehrer oder Sprachassistentinnen / Sprachassistenten).
- 07
Schülerinnen und Schüler
Die „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ wird zum Beispiel für den Schulbesuch an öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht erteilt.
- 08
Studierende
Die „Aufenthaltsbewilligung Student“ wird zum Beispiel für ein Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule erteilt. Die „Aufenthaltsbewilligung Student“ wird normalerweise je für die Dauer von einem Jahr ausgestellt, wobei es auch Ausnahmen gibt.
- 09
Sozialdienstleistende
Drittstaatsangehörige bekommen die „Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender“, wenn sie bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation tätig werden, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt. Die konkrete Tätigkeit muss außerdem Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter haben und darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Die "Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender" wird für maximal zwölf Monate bewilligt. Weder eine Verlängerung noch eine Zweckänderung sind grundsätzlich zulässig.
- 10
Freiwillige
Die „Aufenthaltsbewilligung Freiwilliger“ wird für eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erteilt. Für die Beantragung dieser Aufenthaltsbewilligung muss daher eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation vorgelegt werden.
- 11
Familiengemeinschaft
Eine „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft" kann drittstaatsangehörigen Ehefrauen/Ehemännern, eingetragenen Partner:innen oder unverheirateten minderjährigen Kindern von Personen mit folgenden Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt werden: "Forscher − Mobilität", "Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT")", "Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")", "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und "Studierender".
Befristete Beschäftigung
Im Gegensatz zur temporären Zuwanderung mit Aufenthaltsbewilligungen halten sich Personen bei einer befristeten Beschäftigung nur bis zu 3 Monate (Visum C) oder bis zu 6 Monate (Visum D) in Österreich auf.
- 01
Projektmitarbeiter
Spezialisierte Projektmitarbeiter:innen können mittels einer Beschäftigungsbewilligung in Verbindung mit einem Visum für die Dauer des Projekts (maximal 6 Monate) beschäftigt werden. Bevor das zuständige Arbeitsmarktservice auf Antrag des österreichischen Arbeitgebers eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ist eine Arbeitsmarktprüfung vorgesehen.
Für diese Projektmitarbeiter:innen ist im Vorfeld zunächst eine Sicherungsbescheinigung zu beantragen, auf deren Basis in der Folge das Visum für Erwerbszwecke und die entsprechende Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann.
- 02
Saisoniers
Für Saisonarbeitskräfte wird ein gewisses Kontingent an Beschäftigungsbewilligungen festgelegt, je nachdem, wie der Bedarf an solchen Arbeitskräften innerhalb Österreichs abgedeckt werden kann. Saisoniers und Erntehelfer:innen reisen entweder mit einem Visum C (für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen) oder Visum D (für einen Aufenthalt von bis zu 180 Tagen) nach Österreich ein.
- 03
Betriebsentsendungen
Eine Betriebsentsendung liegt vor, wenn ausländische Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte zur Erfüllung eines Auftrags nach Österreich entsenden. Das ausländische Unternehmen erbringt diese Arbeitsleistung in der Regel auf einer vertraglichen Verpflichtung (z.B. eines Werkvertrags). Entsendete Personen müssen ein Visum haben, auch wenn sie als Touristinnen oder Touristen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Visum benötigen würden. Je nachdem, ob die Entsendung durch Unternehmen aus Drittstaaten oder aus dem EWR erfolgt, müssen unterschiedliche Schritte gesetzt werden.
- 04
Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
Eine grenzüberschreitende Überlassung liegt vor, wenn die Arbeitskraft in den österreichischen Betrieb eingegliedert ist und dessen Aufsicht unterliegt. Das hat dann zur Folge, dass der österreichische Betrieb als Arbeitgeber gilt. Je nachdem, ob die Arbeitskräfteüberlassung durch Unternehmen aus Drittstaaten oder aus dem EWR und der Schweiz erfolgt, müssen unterschiedliche Schritte gesetzt werden.
Die ABA macht’s einfach
WORK in AUSTRIA ist die Anlaufstelle für Fachkräfte, die gerne in Österreich arbeiten möchten, sowie für Unternehmen, die nach geeignetem internationalen Fachpersonal suchen. Wir beraten Sie kostenlos.
Rechtsgrundlagen:
- Rot-Weiß-Rot – Karte für Besonders Hochqualifizierte: § 41 NAG, § 12 AuslBG
- Rot-Weiß-Rot – Karte für Fachkräfte in Mangelberufen: § 41 NAG, § 12a AuslBG
- Rot-Weiß-Rot – Karte für Sonstige Schlüsselkräfte: § 41 NAG, § 12b Z 1 AuslBG
- Rot-Weiß-Rot – Karte für StudienabsolventInnen: § 41 NAG, § 12b Z 2 AuslBG
- Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter: § 41 NAG, § 12d AuslBG
- Rot-Weiß-Rot – Karte für Selbstständige Schlüsselkräfte: § 41 NAG, § 24 AuslBG
- Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Up-GründerInnen: § 41 NAG, § 24 AuslBG
- Rot-Weiß-Rot – Karte plus: § 41a NAG
- Blaue Karte EU: § 42 NAG, § 12c AuslBG
- Niederlassungsbewilligung: § 43 NAG
- Niederlassungsbewilligung – Künstler: § 43a NAG
- Niederlassungsbewilligung – Forscher: § 43c NAG
- Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit: § 43b NAG
- Niederlassungsbewilligung – Angehöriger: § 47 NAG
- Familienangehöriger: § 47 NAG
- Aufenthaltsbewilligung ICT: § 58 NAG, § 18a AuslBG
- Aufenthaltsbewilligung Mobile ICT: § 58a NAG, § 18a AuslBG
- Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandte: § 59 NAG + § 18 AuslBG
- Aufenthaltsbewilligung Selbstständige: § 60 NAG
- Aufenthaltsbewilligung Forscher Mobilität: § 61 NAG
- Aufenthaltsbewilligung Sonderfalle unselbständiger Erwerbstätigkeit: § 62 NAG
- Aufenthaltsbewilligung Schüler: § 63 NAG
- Aufenthaltsbewilligung Student: § 64 NAG
- Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende: § 66 NAG
- Aufenthaltsbewilligung Freiwillige: § 67 NAG
- Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft: § 69 NAG
- Projektmitarbeiter: § 4a AuslBG
- Saisoniers: § 5 AuslBG
- Betriebsentsendung: § 18 AuslBG
- Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung: § 18 AuslBG