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Aufenthalt & Beschäftigung

Verlängerung des Aufenthaltstitels in Österreich

Sie leben und arbeiten schon in Österreich und Ihr aktueller Aufenthaltstitel läuft bald aus? Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern und rechtlich abgesichert in Österreich bleiben können.

Welche Voraussetzungen müssen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt sein?

Sie müssen bei der Verlängerung weiterhin die Voraussetzungen für Ihren Aufenthaltstitel erfüllen, also die allgemeinen Voraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen, die von Ihrem Aufenthaltstitel abhängen.

Diese Dokumente brauchen Sie in der Regel, um einen verlängerten Aufenthaltstitel zu erhalten:

  • Antragsformular
  • Reisepass
  • Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
  • Nachweis der Unterkunft in Österreich (Meldebestätigung, Mietvertrag, letzte drei Mietzahlungen, etc.)
  • Nachweis der Krankenversicherung in Österreich (e-card-Kopie, etc.)
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (letzte drei Lohnzettel, etc.)
  • Gebühren: je nach Aufenthaltstitel in der Regel rund 160 Euro bis 250 Euro

Es kann sein, dass Sie eine höhere Gebühr zahlen müssen, wenn Sie zusätzliche persönliche Dokumente vorzeigen müssen.

Hinweis: Wenn Sie Ihren Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, aber Ihren neuen Aufenthaltstitel noch nicht bekommen haben, dürfen Sie trotzdem weiter in Österreich leben und arbeiten. Wenn Sie in dieser Zeit aus dringenden Gründen Österreich verlassen müssen, können Sie eine sogenannte „Notvignette“ beantragen. Diese Bestätigung über Ihre rechtzeitige Verlängerung wird direkt in Ihren Reisepass gedruckt und ist maximal 90 Tage lang im gesamten Schengenraum gültig.

Achten Sie darauf, Ihren Verlängerungsantrag innerhalb von drei Monaten vor Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels einzureichen!

Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig verlängern, gilt Ihr Verlängerungsantrag als Erstantrag. Das bedeutet, Sie müssen das gesamte Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels noch einmal durchlaufen und unter Umständen sogar ausreisen.

Wo muss die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt werden?

In Wien stellen Sie Ihren Verlängerungsantrag bei der Außenstelle der Magistratsabteilung 35 (MA 35), die für Ihren Wohnbezirk zuständig ist.

In allen anderen Bundesländern stellen Sie Ihren Verlängerungsantrag

  • bei der Bezirkshauptmannschaft (BH), die für Ihren Wohnbezirk zuständig ist oder,
  • wenn Sie in Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt am Wörthersee, Krems, Linz, Rust, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Waidhofen an der Ybbs, Wels, Wiener Neustadt wohnen, im Magistrat Ihrer Stadt oder,
  • wenn Sie in der Stadt Graz wohnen, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3.

Grundsätzlich müssen Sie Ihren Antrag persönlich stellen. Ausnahmen sind Anträge für Kinder, die unter 6 Jahre alt sind. Hier ist es ausreichend, wenn ein Elternteil den Antrag persönlich für das Kind stellt.

Wichtige Hinweise

  • Wenn Sie Ihren Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, aber Ihren neuen Aufenthaltstitel noch nicht bekommen haben, dürfen Sie trotzdem weiter in Österreich leben und arbeiten. Wenn Sie in dieser Zeit aus dringenden Gründen Österreich verlassen müssen, können Sie eine sogenannte „Notvignette“ beantragen. Diese Bestätigung über Ihre rechtzeitige Verlängerung wird direkt in Ihren Reisepass gedruckt und ist maximal 90 Tage lang im gesamten Schengenraum gültig.
  • Wenn Sie für ein Kind oder mehrere Kinder Familienbeihilfe beziehen, müssen Sie in der Regel die Bestätigung darüber einreichen. Die Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe bekommen Sie ganz einfach über FinanzOnline.
  • Viele Aufenthaltsbehörden verlangen einen sogenannten KSV-Auszug bei Verlängerungen von Aufenthaltstiteln. Der KSV-Auszug ist ein offizielles Dokument, das zeigt, ob Sie in Österreich Kredite haben. Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie immer Ihren eigenen KSV-Auszug und den Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners vorlegen. Den KSV-Auszug für Behörden können Sie ganz einfach online bestellen.
  • Wenn Sie von der Aufenthaltsbehörde dazu aufgefordert werden, bestimmte Dokumente nachzureichen, können Sie das in der Regel einfach per E-Mail machen. Eine Ausnahme sind Deutsch- und Integrationszertifikate, die Sie in der Regel im Original vorlegen müssen. Wenn Sie Dokumente und/oder Informationen nachreichen, geben Sie bitte immer Ihre Referenznummer an. Dann kann die Aufenthaltsbehörde schneller arbeiten.

Achtung

Bei den meisten Verlängerungen müssen Sie ein Deutsch-Zertifikat oder ein Integrations-Zertifikat vorlegen. Erfahren Sie hier mehr darüber, welches Deutsch-Zertifikat Sie für Ihre Verlängerung benötigen.

Wenn Sie Ihre Rot-Weiß-Rot – Karte oder Blaue Karte EU als Angestellte:r nach 2 Jahren auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus verlängern wollen, wird überprüft, ob Sie mindestens 21 Monate ununterbrochen beschäftigt waren. Sie müssen daher sogenannte Lohnkonten vorlegen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen.

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  • Auch die Zeit, in der Sie in Karenz (z.B. Elternkarenz oder Bildungskarenz) sind, zählt als Beschäftigung! Sobald Sie 5 Jahre ununterbrochen in Österreich niedergelassen sind, die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und Modul 2 der Integrationsvereinbarung (unter anderem Deutsch auf Niveau B1) erfüllt haben, können Sie den Daueraufenthalt – EU beantragen. Den Daueraufenthalt EU können Sie dann alle 5 Jahre im Rahmen eines einfachen Prozederes verlängern.
  • Zu diesen 5 Jahren zählt die Zeit, in der Sie z.B. mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte, einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus oder einer Niederlassungsbewilligung Forscher in Österreich gelebt haben. Dagegen zählt die Zeit, die Sie nur eine Aufenthaltsbewilligung gehabt haben (z.B. Aufenthaltsbewilligung Student) nur zur Hälfte Informationen zu weiteren Sonderregelungen in Bezug auf die Berechnung der Fünfjahresfrist, die dem Daueraufenthalt EU vorausgeht, finden Sie hier.
  • Wenn Sie also über 10 Jahre nur Aufenthaltsbewilligungen hatten, können Sie keinen Daueraufenthalt EU bekommen!

Beispiel

Sie haben von 1. Oktober 2015 bis 30. September 2017 Ihren Master in Österreich absolviert und in dieser Zeit eine Aufenthaltsbewilligung Student gehabt. Danach arbeiten Sie zuerst mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventen (von 1. Oktober 2017 bis 30. September 2019) und dann einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (ab 1. Oktober 2019) in einem österreichischen Unternehmen. Sie können frühestens nach zwei Jahren mit der Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (also drei Monate vor 1. Oktober 2021) einen Daueraufenthalt EU beantragen, da von Ihrer Zeit mit der Aufenthaltsbewilligung Student nur ein Jahr angerechnet wird.

Achtung

Wichtig ist auch, dass Ihr Recht zum Aufenthalt ununterbrochen war, d.h. dass es keine zeitlichen Lücken zwischen Ihren Aufenthaltstiteln gibt. Wenn Sie z.B. Ihren Verlängerungsantrag zu spät gestellt haben und er somit als Erstantrag gilt, besteht in der Regel eine Lücke und die Fünfjahres-Frist beginnt von neuem zu laufen.

Ablauf des Verfahrens

Nachdem Sie Ihren Verlängerungsantrag bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich gestellt haben, bearbeitet ihn die Behörde. Wenn Sie den Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels rechtzeitig einbringen, gilt der verlängerte Aufenthaltstitel im Idealfall ab dem Tag, nachdem ihr aktueller Aufenthaltstitel ausläuft.

Bitte beachten Sie:

  • Wenn Sie nach 2 Jahren einen Aufenthaltstitel beantragen, der dann 3 Jahre lang gültig sein wird (zum Beispiel die Verlängerung einer Blauen Karte EU auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus), können Sie erst dann Ihren neuen Aufenthaltstitel bekommen, nachdem Sie genau 2 Jahre in Österreich sind. Tag 1 ist dabei in der Regel der Tag, an dem Sie Ihren ersten Aufenthaltstitel bekommen bzw. abgeholt haben
  • Wenn Sie den Daueraufenthalt EU zum ersten Mal beantragen, müssen Sie genau 5 Jahre in Österreich gewesen sein, um Ihren Aufenthaltstitel zu bekommen. Tag 1 ist dabei in der Regel der Tag, an dem Sie Ihren ersten Aufenthaltstitel bekommen bzw. abgeholt haben.

Beispiel

Sie reisen am 1. Februar 2017 nach Österreich ein. Am 2. Februar 2017 haben Sie einen Termin bei der Aufenthaltsbehörde, bei dem Sie Ihre Fingerabdrücke abgeben und Ihre originalen Dokumente vorlegen. Ihre Blaue Karte EU wird dann gedruckt und ist von 2.2.2017 bis 2.2.2019 gültig. Sie selbst holen die Blaue Karte EU aber erst am 20.2.2017 ab, weil Sie für diesen Tag einen Termin zur Abholung zugeteilt bekommen. Wenn Sie im Jahr 2019 Ihre Rot-Weiß-Rot – Karte Plus abholen wollen, ist dies also erst ab 21.2.2019 möglich, da Sie dann genau zwei Jahre lang Ihren ersten Aufenthaltstitel (also Ihre Blaue Karte EU) haben.

Was passiert, wenn eine Verlängerung nicht möglich ist?

Wenn Sie ohne Ihr Verschulden wegen eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses (z.B. Unfall und dann Krankenhausaufenthalt) verhindert waren, Ihren Aufenthaltstitel rechtzeitig zu verlängern, können Sie gemeinsam mit Ihrem Verlängerungsantrag innerhalb von zwei Wochen (nachdem das Hindernis weggefallen ist) einen sogenannten Wiedereinsetzungsantrag einbringen, in dem Sie begründen, wieso Sie Ihren Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig einbringen konnten.

Was ist ein Zweckänderungsverfahren wegen Arbeitgeberwechsel? 

Sie haben eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine Blaue Karte EU und möchten den Job wechseln (z.B., weil Sie gekündigt wurden, oder ein attraktiveres Jobangebot erhalten haben)?  

Dann müssen Sie eine neue Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine neue Blaue Karte EU in einem sogenannten Zweckänderungsverfahren für die neue Stelle beantragen.  

Es handelt sich dabei im Wesentlichen um einen komplett neuen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine Blaue Karte EU, für den ein neues Antragsformular ausgefüllt, und grundsätzlich abermals dieselben Dokumente wie für den ersten Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte/Blaue Karte EU vorgelegt werden müssen (z.B. Universitätsdiplom, Arbeitsbestätigungen, etc.).  

Sie müssen jedoch im Gegensatz zum Erstantrag auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte/Blaue Karte EU keine Strafregisterbescheinigung vorlegen.  

Es müssen weiters folgende Dokumente seitens des neuen Arbeitgebers vorgelegt werden:

  • Arbeitgebererklärung 
  • Stellenbeschreibung, detailliert (entweder als separates Dokument oder in der Arbeitgebererklärung) 
  • Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung (z.B. in der Arbeitgebererklärung oder mittels Dienstvertrags) 

 

Besonderheiten beim Arbeitgeberwechsel mit einer Blauen Karte EU 

Wenn Sie bereits zwölf Monate mit einer Blauen Karte EU in Österreich beschäftigt waren, gibt es folgende Besonderheiten: Nachdem Sie den Antrag auf die neue Blaue Karte EU eingereicht haben, können Sie bereits vorläufig bei Ihrem neuen Arbeitgeber zu arbeiten beginnen und das AMS darf kein Ersatzkraftverfahren durchführen.  

Wenn Sie eine Blaue Karte EU haben und noch nicht zwölf Monate bei Ihrem derzeitigen bzw. früherem Arbeitgeber beschäftigt waren, darf das AMS ein Ersatzkraftverfahren durchführen und Sie dürfen erst nach einer Frist von 30 Tagen nach Antragstellung vorläufig beim neuen Arbeitgeber zu arbeiten beginnen. Diese Frist kann vom AMS gehemmt werden. 

 

Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Arbeitgeberwechsel 

Die neue Rot-Weiß-Rot – Karte bzw. Blaue Karte EU wird – wie Ihre erste Rot-Weiß-Rot – Karte bzw. Blaue Karte EU – für 24 Monate ausgestellt werden, wenn Ihr Pass so lange gültig ist.  

Sie haben nun zwei Optionen: 

  • Sie behalten diese neue Rot-Weiß-Rot – Karte/Blaue Karte EU, beantragen vor Ablauf dieser Karte eine reguläre Verlängerung und erhalten dann eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus. 

  • Sie beantragen eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus sobald Sie 21 Monate Beschäftigung aus 24 Monaten nachweisen können.  

Beispiel

Sie haben aktuell eine Blaue Karte EU mit einer Gültigkeit von 1.1.2023 bis 1.1.2025. Sie sind seit 2.1.2023 bei der Firma A beschäftigt, an diese Firma ist auch Ihre Blaue Karte EU gebunden. 
Sie haben ein attraktiveres Jobangebot von Firma B erhalten und beantragen für diese neue Beschäftigung erneut eine Blaue Karte EU. Diese neue Blaue Karte EU ist von 5.12.2023 bis 5.12.2025 gültig und ist an Firma B gebunden.  
Ihre Beschäftigungsverhältnisse gehen nahtlos ineinander über. Die 21 Monate Beschäftigung werden dann ab dem 1. Tag Ihrer Beschäftigung bei Firma A gerechnet und sind somit am 2.10.2024 komplett, was wiederum bedeutet, dass Sie ab diesem Datum die RWR Karte Plus beantragen können.


Rechtsgrundlagen:

  • § 24 NAG

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