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Studierende, Forscher:innen und Künstler:innen

Studieren (und arbeiten) in Österreich

Österreich ist sowohl innerhalb Europas als auch weltweit als renommierter Hochschul-Standort bekannt. In Österreich gibt es mehr als 70 Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen, etc.) und mehr als 2000 Studiengänge. Für internationale Studierende ist nicht nur nicht nur die Qualität der Lehre und Wissenschaft, sondern auch der Standort Österreich interessant. Österreich überzeugt dabei unter anderem mit hoher Lebensqualität und sozialer Sicherheit. Damit zieht das Land jährlich eine Vielzahl an Studierenden aus aller Welt an.

Wenn Sie eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts haben, können Sie jederzeit auch einen „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ beantragen. Dieser hat Scheckkartenformat und kann als Identitätsausweis verwendet werden. Sie sind aber nicht verpflichtet, diesen Ausweis zu beantragen. Der Ausweis ist fünf Jahre lang gültig.

Studieren in Österreich als Drittstaatsangehörige


Als Drittstaatsangehörige können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich studieren. Wichtig ist vor allem herauszufinden, ob Sie in eine besondere Kategorie fallen, für die gesonderte Regeln gelten.

  • Leben Sie schon in Österreich und haben bestimmte gültige Aufenthaltstitel, zum Beispiel eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, eine Niederlassungsbewilligung oder einen Daueraufenthalt EU? Wenn Sie weiterhin die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel erfüllen, können Sie auch weiterhin in Österreich leben, arbeiten und studieren.
  • Ziehen Sie mit bzw. zu Ihrer Ehefrau/eingetragenen Partnerin bzw. Ihrem Ehemann/eingetragenem Partner nach Österreich? Hat diese Person die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EWR-Landes? Dann können Sie eine Aufenthaltskarte beantragen. Damit können Sie in Österreich leben, arbeiten und studieren.
  • Ziehen Sie mit bzw. zu Ihrer Lebenspartnerin/Ihrem Lebenspartner (unverheiratet) nach Österreich? Hat diese Person die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EWR-Landes? Dann können Sie eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Damit können Sie in Österreich leben, selbstständig arbeiten und studieren.
  • Ziehen Sie mit bzw. zu Ihrer Ehefrau/eingetragenen Partnerin bzw. Ihrem Ehemann/eingetragenem Partner nach Österreich? Hat diese Person die österreichische Staatsangehörigkeit? Dann können Sie den Aufenthaltstitel Familienangehöriger beantragen. Damit können Sie in Österreich leben, arbeiten und studieren.
  • Ziehen Sie mit bzw. zu Ihrer Ehefrau/eingetragenen Partnerin bzw. Ihrem Ehemann/eingetragenem Partner nach Österreich? Hat diese Person eine Rot-Weiß-Rot – Karte, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher? Oder hat diese Person eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus oder einen Daueraufenthalt und hatte davor eine Rot-Weiß-Rot – Karte, eine Blaue Karte oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher? In all diesen Fällen können Sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus beantragen. Damit können Sie in Österreich leben, arbeiten und studieren.
  • Haben Sie einen gültigen Aufenthaltstitel für Studierende in einem anderen EU-Land (außer Dänemark und Irland) und nehmen an einem Mobilitätsprogramm (zum Beispiel ERASMUS) in Österreich teil? Solange Sie ausreichend krankenversichert sind und eine Bestätigung Ihrer Teilnahme an dem Mobilitätsprogramm haben, dürfen Sie sich bis zu 360 Tage in Österreich aufhalten und studieren.

Fallen Sie in keine dieser Sonderkategorien? Dann können Sie eine Aufenthaltsbewilligung Student beantragen. Alle Details dazu, wo Sie diesen Aufenthaltstitel beantragen dürfen, welche Dokumente Sie benötigen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, was für Ihre Familie gilt und wie Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern können, finden Sie auf der Seite des OeAD.

Arbeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung Student

Sie haben eine Aufenthaltsbewilligung Student und möchten während ihres Aufenthalts in Österreich arbeiten? Das ist in jedem Fall nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Sie arbeiten selbständig. Dafür brauchen Sie keine besondere Bewilligung. Es ist aber wichtig, dass es sich nicht um ein Angestelltenverhältnis handelt und alle gesetzlichen Erfordernisse für die selbständige Tätigkeit erfüllt sind. Andernfalls können Strafen drohen.
  2. Sie arbeiten angestellt bei einem Unternehmen in Österreich mit einer Beschäftigungsbewilligung.

In beiden Fällen müssen Sie weiterhin Ihren Studienerfolg nachweisen können, damit es nicht zu Problemen bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung Student kommt. 

Die Beschäftigungsbewilligung ist eine Bewilligung, die Ihr Arbeitgeber beantragen muss. Sie selbst können keine Beschäftigungsbewilligung beantragen. Sie können erst anfangen zu arbeiten, wenn Ihr Arbeitgeber die Bestätigung vom AMS (Arbeitsmarktservice) erhalten hat.

  • Wenn Sie bis zu 20 Stunden pro Woche mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten möchten, prüft das AMS in der Regel nur, ob Sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung Student haben und ob ihr Arbeitgeber alle anderen erforderlichen Dokumente eingereicht hat. Sie brauchen auch eine Beschäftigungsbewilligung, wenn Sie nur geringfügig arbeiten werden. Beachten Sie bitte, dass Sie keine Mehrstunden leisten dürfen, wenn Ihre Beschäftigungsbewilligung für max. 20 Stunden erteilt wurde. 
  • Wenn Sie mehr als 20 Stunden pro Woche mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten möchten, kann das AMS hingegen ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durchführen. Dabei wird überprüft, ob andere, beim AMS bereits als jobsuchend gemeldete, Personen für Ihren Job verfügbar wären. Es kann in diesem Fall also länger dauern, bis Sie Ihre Beschäftigungsbewilligung erhalten. Sollten alternative passende Kandidat:innen vom AMS gefunden werden, müsste das Unternehmen die Bewerbungen dieser Personen bevorzugt behandeln.

Hinweis:

Sie studieren an einer österreichischen öffentlichen Universität oder Fachhochschule und planen, in den Ferien ein Praktikum zu absolvieren, um Ihre universitäre Ausbildung zu ergänzen? Dieses Praktikum ist entweder verpflichtend vorgeschrieben oder als freies Wahlfach oder in einer anderen Form für Ihr Studium anrechenbar? Ihr Arbeitgeber muss dann mindestens drei Wochen vor Beginn Ihres Praktikums beim AMS eine Anzeigebestätigung für Sie beantragen. Eine Beschäftigungsbewilligung brauchen Sie in diesem Fall nicht. Wichtig ist aber jedenfalls, dass die Universität oder Fachhochschule bestätigt, dass eine Anrechenbarkeit für das Studium und ein Zusammenhang mit Ihrem Studium besteht.

Die Aufenthaltsbewilligung Student ist Ihr Aufenthaltstitel. Die Beschäftigungsbewilligung ist die Bestätigung, dass Sie arbeiten dürfen. Sie können also keine Beschäftigungsbewilligung bekommen, wenn Sie keine gültige Aufenthaltsbewilligung haben. Ihr Aufenthaltszweck in Österreich ist an erster Stelle Ihr Studium, deshalb ist Ihr Studienerfolg sehr wichtig für die Aufenthaltsbehörde.

Arbeiten nach einer Aufenthaltsbewilligung Student

Haben Sie eine Aufenthaltsbewilligung Student und werden bald Ihr Studium in Österreich abschließen?

Es gelten besondere Regeln für Sie, wenn Sie auch weiterhin in Österreich bleiben wollen. Diese Regeln ermöglichen es, dass Sie einen bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Das gilt auch noch dann, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten ein Studium in Österreich abgeschlossen haben.

Hinweis:

Für bestimmte gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildungen nach einem Studium in Österreich können Sie für die Dauer dieser Tätigkeit weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung Student bekommen. Diese Ausbildungen sind z.B. die Gerichtspraxis nach einem Jus-Studium, dem Aspirantenjahr nach einem Pharmazie-Studium, oder die Ausbildung in klinischer Psychologie nach dem Psychologie-Studium.

In einem ersten Schritt können Sie Ihre Aufenthaltsbewilligung Student nach dem Abschluss Ihres Studiums oder Ihrer verpflichtenden fachlichen Ausbildung für ein Jahr verlängern. In diesem Jahr können Sie in Österreich einen Job suchen. Sie können währenddessen weiterhin mit einem Werkvertrag (selbstständig) oder mit einer Beschäftigungsbewilligung (unselbstständig, also angestellt) arbeiten.

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© Stuart Anning/ Cultura / Mediabakery

Diese Aufenthaltsbewilligung Student ist nicht das Gleiche wie ein Jobsuche-Visum. Das Jobsuche-Visum ist an Drittstaatsangehörige gerichtet, die besonders hochqualifiziert sind. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student ist bedeutend attraktiver, da Sie bereits in Österreich leben.

Wenn Sie nach Ihrem Studienabschluss in Österreich ein Jobangebot bekommen, können Sie bzw. Ihr Arbeitgeber eine Rot-Weiß-Rot – Karte für StudienabsolventInnen beantragen. Diese Rot-Weiß-Rot – Karte ist die Basis für Ihren dauerhaften und langfristigen Aufenthalt in Österreich. Innerhalb der insgesamt sechs Rot-Weiß-Rot – Karten ist sie die attraktivste Option, weil Sie als Studienabsolventin/Studienabsolvent eine österreichische Ausbildung haben und damit besonders gut zu Unternehmen in Österreich passen. Auch Ihre Familie kann mit Ihnen in Österreich leben und sogenannte Rot-Weiß-Rot – Karte Plus beantragen.

Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen, um eine Rot-Weiß-Rot – Karte für StudienabsolventInnen zu bekommen:

  1. Sie haben ein Studium in Österreich erfolgreich abgeschlossen. Es werden nur Abschlüsse von staatlichen Hochschulen (Universitäten oder Fachhochschulen) oder von akkreditierten privaten Hochschulen (Universitäten oder Fachhochschulen) anerkannt.
  2. Sie haben ein Jobangebot in einem Unternehmen in Österreich erhalten, das dem Ausbildungsniveau von Akademiker:innen entspricht. Ihr Arbeitgeber in Österreich muss Sie zumindest nach dem anwendbaren Kollektivvertrag und unter Berücksichtigung einer ortsüblichen und gegebenenfalls betriebsüblichen Überzahlung entlohnen.

Wenn Sie Ihr Studium nicht in Österreich abgeschlossen haben, ist es nicht möglich, die Rot-Weiß-Rot – Karte für StudienabsolventInnen zu beantragen. Sie können stattdessen aber herausfinden, ob die Blaue Karte EU, die Rot-Weiß-Rot – Karte für Besonders Hochqualifizierte, die Rot-Weiß-Rot – Karte für Fachkräfte in Mangelberufen oder die Rot-Weiß-Rot – Karte für Sonstige Schlüsselkräfte zu Ihrer Situation passt.

Diese Dokumente müssen Sie jedenfalls einreichen, um eine Rot-Weiß-Rot – Karte für StudienabsolventInnen zu erhalten:

  • Antragsformular
  • Reisepass
  • Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
  • Qualifikationsrelevante Dokumente:
    • Aktueller Lebenslauf (optional)
    • Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums (Diplom, Notenliste, etc.)
  • Arbeitgeber-Dokumente:
    • Arbeitgebererklärung
    • Stellenbeschreibung, detailliert (entweder als separates Dokument oder in der Arbeitgebererklärung)
    • Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung (z.B. in der Arbeitgebererklärung oder mittels Dienstvertrag)
  • Strafregisterbescheinigung, wenn Sie nicht mehr in Österreich leben (nicht älter als 3 Monate)
  • Gebühren: 160 Euro

Bitte beachten Sie:

  • Die Gültigkeit Ihrer Rot-Weiß-Rot – Karte hängt davon ab, bis wann Ihr Jobangebot gilt und wie lange Ihr Pass gültig ist. Wenn beide mindestens zwei Jahre gültig sind, ist auch Ihre Rot-Weiß-Rot – Karte zwei Jahre lang gültig.
  • Je nachdem, in welchem Land Sie leben, müssen Sie eine oder mehrere Strafregisterbescheinigungen vorzeigen. Hier können Sie nachschauen, welche Strafregisterbescheinigungen Sie besorgen müssen. Wenn Sie immer noch in Österreich leben, müssen Sie keine Strafregisterbescheinigung besorgen.
  • Persönliche Dokumente müssen eine spezielle Verifizierung haben, damit sie anerkannt werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden. Hier können Sie nachschauen, welche Art von Verifizierung nötig ist.
  • Wenn Ihre persönlichen Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
  • Es kann sein, dass Sie mehr als 160 Euro Gebühr zahlen müssen, wenn Sie zusätzliche persönliche Dokumente vorzeigen müssen oder ein Visum D benötigen.  

Rechtsgrundlagen 

  • Anmeldebescheinigung: §§ 51 ff NAG
  • Aufenthaltsbewilligung Student: § 64 NAG
  • Beschäftigungsbewilligung: § 4 AuslBG
  • Rot-Weiß-Rot – Karte für StudienabsolventInnen: § 41 NAG; § 12b AuslBG

Als Forscher:in in Österreich arbeiten

Sind Sie drittstaatsangehörig und haben einen PhD- oder Doktoratsabschluss oder einen Master, der Ihnen Zugang zu einem Doktoratsprogramm ermöglicht? Haben Sie außerdem ein längerfristiges Jobangebot (über 6 Monate) für eine wissenschaftliche Tätigkeit als Forscher:in an einer anerkannten Forschungseinrichtung in Österreich? Dann kann die sogenannte Niederlassungsbewilligung Forscher ein passender Aufenthaltstitel für Sie sein.
 

Die Niederlassungsbewilligung Forscher ist für Drittstaatsangehörige gedacht, die nach Abschluss ihrer höheren akademischen Ausbildung (mindestens Masterabschluss, der die Teilnahme an einem Doktoratsprogramm erlaubt) an einer Forschungseinrichtung in Österreich wissenschaftlich im Zuge eines konkreten Forschungsprojektes arbeiten.

Dafür muss unter anderem eine Aufnahmevereinbarung zwischen der Forschungseinrichtung und dem/der Forscher:in abgeschlossen werden.
 

Hinweis:

Der OeAD - Österreichische Agentur für Bildung und Internationalisierung bietet kostenfreie umfassende Informationen und maßgeschneiderte Beratungen für Forschende und Studierende zum Thema Aufenthaltstitel.

Was ist eine Forschungseinrichtung?

Forschungseinrichtungen sind jedenfalls alle österreichischen staatlichen Universitäten.
Beispiele: Universität Graz, Johannes Kepler Universität Linz, Universität Wien

Private Universitäten bzw. private Forschungseinrichtungen müssen zertifiziert sein, um eine Aufnahmevereinbarung abschließen zu können.

Beispiele: Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg – Privatstiftung, Central European University – CEU, Institut für die Wissenschaften vom Menschen, VRVis Zentrum für Virtual Reality und Visualisierung Forschungs-GmbH

Forschungseinrichtungen, die von einer staatlichen Institution betrieben werden, sind von dieser Regelung ausgenommen und brauchen keine eigene Zertifizierung, um als Forschungseinrichtung Aufnahmevereinbarungen abschließen zu können.

Beispiele: I.S.T. Austria - Institute of Science and Technology – Austria, ACIB - Austrian Centre of Industrial Biotechnology, Kompetenzzentrum Holz GmbH

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Hinweis:

Auf der Liste des Bundesministeriums für Inneres sehen Sie alle zertifizierte Forschungseinrichtungen sowie alle Forschungseinrichtungen, die keiner Zertifizierungen bedürfen. Die Liste von Forschungseinrichtungen, welche keiner Zertifizierung bedürfen, ist allerdings nicht vollständig. Auch ein Universitätsklinikum, das an eine staatliche Medizinische Universität angeschlossen ist und ein Forschungsprojekt durchführt, kann in der Regel eine Aufnahmevereinbarung abschließen, weil es von einer staatlichen Institution betrieben wird, obwohl es nicht auf der Liste genannt ist.

Sie müssen durch Ihre Tätigkeit in der Forschungseinrichtung ein gewisses Mindestgehalt beziehen, um nachzuweisen zu können, dass Ihr Unterhalt in Österreich gedeckt ist. Als Alternative müssen Sie Ihren Unterhalt durch andere (zum Beispiel private) Mittel nachweisen können.


Kommt die Niederlassungsbewilligung Forscher nicht in Frage, weil Sie zum Beispiel nicht bei einer anerkannten Forschungseinrichtung tätig werden? Dann kann unter Umständen (je nach Ihren Qualifikationen und Ihrer geplanten Tätigkeit) eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder Blaue Karte eine attraktive Alternative für Sie sein.

Notwendige Dokumente

Zur Beantragung einer Niederlassungsbewilligung Forscher brauchen Sie jedenfalls folgende Dokumente:

  • Antragsformular
  • Reisepass
  • Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
  • Persönliche Dokumente:
    • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Arbeitsrelevante Dokumente:
    • Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums (Doktorgrad/PhD oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht)
    • Aufnahmevereinbarung
  • Gebühren: 160 Euro

Gültigkeit, Verlängerung, Familienzusammenführung

Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung Forscher richtet sich nach der Aufnahmevereinbarung (vereinbarte Dauer plus 3 Monate). Sie ist aber maximal 2 Jahre lang gültig.

Nach diesen 2 Jahren können Sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus erhalten, mit der Sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt bekommen. Sie sind dann also nicht mehr an Ihren Arbeitgeber gebunden und können frei entscheiden, ob sie angestellt oder selbstständig in Österreich arbeiten wollen.

Wenn Sie Ihre Forschungstätigkeit abgeschlossen haben und noch nicht 2 Jahre in Österreich sind, aber weiterhin in Österreich bleiben möchten, können Sie Ihre Niederlassungsbewilligung Forscher auch zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung für weitere 12 Monate verlängern. Dafür müssen Sie bei der Aufenthaltsbehörde einen schriftlichen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit vorlegen. Ein Umstieg von einer so verlängerten Niederlassungsbewilligung Forscher ist anschließend aber nur auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungsbewilligung Forscher oder ähnliche Aufenthaltstitel möglich. Sie können keine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus damit beantragen.

Sie wandern mit Ihrer Familie nach Österreich ein? Familienangehörige von Forscherinnen und Forschern können eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus beantragen, mit der sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben. Ihre Familienangehörigen können sich also aussuchen, ob sie angestellt oder selbstständig in Österreich arbeiten wollen.

Kurzfristiger Aufenthalt als Forscherin oder Forscher in Österreich

Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich als Forscher:in arbeiten möchten, können Sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in Ihrem Wohnland ein Visum C zu Erwerbszwecken (für Aufenthalte bis zu 90 Tagen) bzw. ein Visum D zu Erwerbszwecken (für Aufenthalte von 91 Tagen bis maximal 6 Monate) beantragen.

Sie brauchen jedenfalls ein Visum für Erwerbszwecke, wenn Sie als Forscherin oder Forscher in Österreich arbeiten möchten, auch wenn Sie sonst eigentlich visumfrei einreisen dürfen. So können Sie unmittelbar nach der Einreise Ihre Forschungstätigkeit ausüben.

Sie können den Antrag auf ein Visum frühestens 6 Monate, zumindest aber 4 Wochen vor dem geplanten Reisetermin bei der österreichischen Vertretungsbehörde stellen.

 

Hinweise:

Wenn es sich bei dem zukünftigen Arbeitgeber um eine staatliche Universität, eine vom Staat betriebene oder eine zertifizierte Forschungseinrichtung handelt und diese Forschungseinrichtung für Sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Ihrem Wohnland

  • eine Verpflichtungserklärung (Elektronische Verpflichtungserklärung)
  •  den Arbeitsvertrag und
  • die Kontaktadressen vorlegt,

kommt für die Einreise, den Aufenthalt im Bundesgebiet und eine umgehende Arbeitsaufnahme nachstehendes, vereinfachtes Verfahren zur Anwendung.

Sie erhalten dann einen zeitnahen Sondertermin für die Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde und stellen einen Antrag auf Erteilung eines gebührenfreien Erwerbsvisums (Visum C oder Visum D). Soll das vereinfachte Verfahren auch auf Ihre Familienangehörige Anwendung finden, muss die Verpflichtungserklärung auch diese umfassen.

Wenn Sie sich bereits mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengenraum aufhalten, können Sie ein Visum für eine Einreise nach Österreich nur bei den österreichischen Vertretungsbehörden in Bratislava, Ljubljana oder München beantragen.

Rechtsgrundlagen 

§ 43c NAG (Niederlassungsbewilligung Forscher), § 41a Abs 4 NAG (Rot-Weiß-Rot – Karte Plus im Verlängerungsverfahren), § 46 Abs 1 Z 1 NAG (Rot-Weiß-Rot – Karte Plus für Familienangehörige)

Als Künstler:in in Österreich arbeiten

Wann gelten Sie als Künstler:in?

Künstler:in sind Sie, wenn Sie eine Tätigkeit in einem Kunstzweig ausüben. Sie müssen dafür selbst schöpferisch (gestalterisch) tätig sein und diese Tätigkeit ausüben, aufgrund ihrer künstlerischen Befähigung ausüben. Eine künstlerische Befähigung haben Sie auf jeden Fall, wenn Sie ein künstlerisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule absolviert haben.

Folgende Berufe gelten grundsätzlich als künstlerische Tätigkeit:

  • Kunstbildhauer:innen
  • Kunstmaler:innen
  • Kunstzeichner:innen
  • Konservator:innen
  • Restaurator:innen
  • Bühnen- bzw. Filmausstatter:innen
  • Raumgestalter:innen
  • Modeschöpfer:innen
  • Intendant:innen
  • Regisseur:innen
  • Spielleiter:innen
  • Schauspieler:innen
  • Sprecher:innen
  • Sänger:innen
  • Tänzer:innen
  • Artist:innen
  • Musiker:innen

Auch wenn Sie an einer Kunsthochschule oder z.B. an einem Konservatorium unterrichten, können Sie als Künstler:in gelten. Sie können in diesem Fall außerdem unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen.

Frau vor Karlskirche
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Wenn Sie als Kunsthandwerker:in nur die Entwürfe eines/einer Künstler:in handwerklich ausführen bzw. fertigen, nicht jedoch selbst die künstlerische Gestaltung bestimmen, gelten Sie nicht als Künstler:in. Wenn sie ein Kunstgewerbe ausüben, in dem zur Ausführung der Arbeiten handwerkliche Fertigkeiten und Fähigkeiten notwendig sind, benötigen Sie in der Regel eine Gewerbeberechtigung.

Als Restaurator:in können Sie als Künstler:in gelten, wenn Sie das Werk wegen seiner starken Beschädigung ergänzen oder wiederherstellen und sie dafür künstlerische Fähigkeiten benötigen. In diesem Fall liegt eine künstlerische Verrichtung vor. Wenn an einem Kunstwerk lediglich Reinigungs- oder Konservierungsarbeiten ausgeführt werden, liegt in der Regel lediglich eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Formen der Erwerbstätigkeit ausländischer Künstler:innen und Künstler in Österreich

Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich als Künstler:in tätig werden möchten, brauchen Sie einen Aufenthaltstitel. Speziell für hauptberufliche Künstler:innen gibt es die Niederlassungsbewilligung – Künstler.
 

Unselbstständige Künstler:innen 

Wenn Sie als unselbständige:r Künstler:in tätig werden wollen, müssen Sie zusätzlich zu Ihrem Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ eine schriftliche Erklärung Ihres Arbeitgebers („Arbeitgebererklärung“) vorlegen. Ihr Arbeitgeber muss darin erklären, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten. Der Antrag kann von Ihrem Arbeitgeber bei der Aufenthaltsbehörde gestellt werden.

Übrigens ist es Inhaber:innen einer Niederlassungsbewilligung – Künstler erlaubt, neben ihrer unselbstständigen Tätigkeit zusätzlich, jedoch im untergeordneten Ausmaß, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. 
 

Selbstständige Künstler:innen 

Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung – Künstler als selbstständige:r Künstler:in beantragen, müssen Sie zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen die entsprechenden Verträge mit den Auftraggebern in Österreich (z.B. Galeristen, Theaterhäuser, Konzerthäuser etc.) vorlegen.

Mit diesen Verträgen weisen Sie nach, dass Sie von Ihrer künstlerischen Tätigkeit leben können. Eine Voraussetzung, damit Sie eine Niederlassungsbewilligung – Künstler erhalten können, ist nämlich, dass Sie aus Ihrer künstlerischen Tätigkeit einen gewissen wirtschaftlichen Erfolg erzielen. Eine Haftungserklärung oder andere nicht künstlerisch motivierte Einkommensarten (z.B. Mieteinnahmen) können das nicht ersetzen.
 

Ihre künstlerische Tätigkeit muss also grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt sein.
  • Das aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, um Ihren Unterhalt zu decken. Besonders begründete, einzelfallbezogene Schwankungen im künstlerischen Schaffen und Verdienen können berücksichtigt werden (z.B. wenn Ausstellungen oder Vorstellungen COVID-19 bedingt abgesagt werden mussten).

Ablauf des Verfahrens

Vor der Antragstellung Für die Antragstellung bei einer österreichischen Behörde gibt es mehrere Optionen. Dabei hängt es ab, ob Sie ihre künstlerische Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben möchten.

Wenn Sie planen, eine unselbstständige Tätigkeit auszuüben, kann auch Ihr Arbeitgeber den Antrag auf Ihre Niederlassungsbewilligung - Künstler stellen. Das heißt, Sie haben folgende Optionen:

  • Option 1: Ihr Arbeitgeber stellt den Antrag für Sie bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich. Das ist unabhängig von Ihrer Nationalität und dem Land, in dem Sie aktuell wohnen. Diese Option hat den Vorteil, dass Ihr Antrag gleich bei der Behörde gestellt wird, die den Antrag auch bearbeitet. Außerdem können Sie bei dieser Option bestimmte Dokumente in der Regel per E-Mail nachreichen (beispielsweise Verifizierungen).
     
  • Option 2: Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in der Regel in dem Land, in dem Sie aktuell wohnen. Wenn Sie diese Option wählen, muss Ihr Antrag vollständig sein; Sie können in der Regel keine Dokumente per E-Mail nachreichen. Da Ihr Antrag erst von der Vertretungsbehörde per Post nach Österreich geschickt wird, dauert das Einwanderungsverfahren bei dieser Option meistens länger als bei Option 1.
     
  • Option 3: Wenn Sie visafrei nach Österreich einreisen dürfen, können Sie Ihren Antrag persönlich bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen. Diese Option hat den Vorteil, dass Ihr Antrag gleich bei der Behörde gestellt wird, die den Antrag auch bearbeitet. Außerdem können Sie auch bei dieser Option  in der Regel bestimmte Dokumente per E-Mail nachreichen (beispielsweise Verifizierungen).

Bitte achten Sie auf Ihre visafreien Tage! In der Regel haben Sie 90 (von 180) Tage Visafreiheit im Schengenraum. Wenn Sie diese Tage aufgebraucht haben, dürfen Sie den Antrag nicht mehr in Österreich stellen, weil Sie sich nicht mehr legal in Österreich/im Schengenraum aufhalten. Sie müssen in diesem Fall aus dem Schengenraum ausreisen und die Entscheidung der Behörde im Ausland abwarten.

Wenn Sie selbstständig als Künstler:in tätig werden wollen, müssen Sie den Antrag auf Ihre Niederlassungsbewilligung - Künstler persönlich stellen. Das heißt, Sie haben folgende Optionen:

  • Option 1: Sie stellen den Antrag bei der österreichischenVertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in der Regel in dem Land, in dem Sie aktuell wohnen. Wenn Sie diese Option wählen, muss Ihr Antrag vollständig sein; Sie können in der Regel keine Dokumente per E-Mail nachreichen.
  • Option 2: Wenn Sie visafrei nach Österreich einreisen dürfen, können Sie Ihren Antrag persönlich bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen. Diese Option hat den Vorteil, dass Ihr Antrag gleich bei der Behörde gestellt wird, die den Antrag auch bearbeitet. Außerdem können Sie in der Regel bei dieser Option bestimmte Dokumente per E-Mail nachreichen (beispielsweise Verifizierungen).

Bevor Sie oder Ihr Arbeitgeber den Antrag stellen, müssen Sie entschieden haben, wo Sie in Österreich leben möchten. Das ist wichtig, weil es in Österreich nicht nur eine Niederlassung der Aufenthaltsbehörde gibt, sondern viele. Welche dieser Niederlassungen für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem zukünftigen Wohnort in Österreich ab.

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, sollten Sie Ihren Wohnsitz bis zur Bewilligung des Antrags nicht ändern, weil sich durch einen Wohnortwechsel auch die zuständige Behörde ändert, was zu Komplikationen und Verzögerungen im Verfahren führen kann.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz nach der Ankunft in Österreich und vor Abholung Ihrer Niederlassungsbewilligung melden müssen. Das bedeutet, dass Sie bereits während Ihres Antragsverfahrens eine geeignete Unterkunft suchen müssen. 

Sie müssen bei der Beantragung grundsätzlich Deutschkenntnisse (auf dem Niveau A1 nachweisen. Beachten Sie bitte:

  • Das Deutschzeugnis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Regel nicht älter als ein Jahr sein.
  • Es werden in der Regel nur Zertifikate des ÖIF, ÖSD, TELC und Goethe-Instituts anerkannt.

Keine Deutschkenntnisse nachweisen müssen Künstler:innen, die die Ausübung von folgenden künstlerischen Tätigkeiten anstreben:

  • das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen,
  • die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken,
  • die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten

Auch wenn Sie ein Studium an einer anerkannten Hochschule abgeschlossen haben, brauchen Sie keinen Deutschnachweis. Stattdessen legen Sie bei der Behörde Ihr Hochschul-Diplom mit Kopie vor. Manche Diplome benötigen eine sogenannte Verifizierung und/oder eine Übersetzung der Verleihungsurkunde ins Englische oder Deutsche von einem/einer gerichtlich beeideten Übersetzer:in.

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Während der Bearbeitung

Sobald Sie oder Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag eingereicht haben, prüfen ihn verschiedene Behörden. Die Aufenthaltsbehörde prüft, ob Sie alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllen – zum Beispiel, ob Ihr Pass lange genug gültig ist oder ob alle Ihre Dokumente die richtigen Verifizierungen haben. Das AMS (Arbeitsmarktservice) prüft die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Dafür hat das AMS vier Wochen Zeit.

Wenn die Behörden daran zweifeln, dass es sich bei der im Antrag angegebenen Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit handelt, können sie weitere Nachweise dafür verlangen. 

Wenn Sie ein international anerkannter Künstler oder eine international anerkannte Künstlerin sind und/oder Sie Verträge mit bekannten Theatern, Konzertlokalen, Galerien, etc. vorlegen können, dann muss die Behörde dies nicht noch weiter nachprüfen.

Die Prüfung endet im besten Fall damit, dass Ihr Antrag bewilligt wird.

Nach der Bewilligung

Alle weiteren Schritte hängen davon ab, ob Sie visafrei nach Österreich einreisen dürfen oder nicht.

Sie dürfen visafrei nach Österreich einreisen? Sobald Ihr Antrag bewilligt wurde, können Sie nach Österreich kommen und bei der Aufenthaltsbehörde Ihre Fingerabdrücke abgeben. Außerdem müssen Sie Ihre persönlichen Dokumente (Pass, Geburtsurkunde, Strafregisterbescheinigung, etc.) im Original vorzeigen. Ihre Niederlassungsbewilligung Künstler (im Scheckkartenformat) wird dann gedruckt. Erst wenn Sie die Karte übernommen haben, dürfen Sie anfangen zu arbeiten!

Sie dürfen nicht visafrei nach Österreich einreisen? Dann erhalten Sie nach der Bewilligung von der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in dem Land, in dem Sie aktuell wohnen, eine Einladung mit der Aufforderung, innerhalb der nächsten drei Monate ein sogenanntes Visum D zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten Ihre Niederlassungsbewilligung Künstler in Österreich abzuholen. Um dieses Visum D zu bekommen, brauchen Sie:

  • Antragsformular
  • Gültigen Pass mit Kopie
  • Einladung der Vertretungsbehörde
  • Bewilligung der Aufenthaltsbehörde
  • Reisekrankenversicherung (mindestens € 30.000 Deckungssumme, gültig im gesamten Schengenraum)         
  • Flugreservierung

In der Regel dauert es ca. zwei Wochen, bis Sie das Visum D in Ihren Pass gestempelt bekommen. Während dieser Bearbeitungszeit bleibt Ihr Pass bei der österreichischen Vertretungsbehörde. Sobald Sie das Visum D haben, können Sie nach Österreich einreisen und Ihre Fingerabdrücke bei der Aufenthaltsbehörde abgeben. Außerdem müssen Sie Ihre persönlichen Dokumente (Pass, Geburtsurkunde, Strafregisterbescheinigung, etc.) vorzeigen. Ihre Niederlassungsbewilligung Künstler (im Scheckkartenformat) wird dann gedruckt. Erst wenn Sie die Karte übernommen haben, dürfen Sie anfangen zu arbeiten!

Gültigkeit, Verlängerung und Familienzusammenführung

Die Niederlassungsbewilligung – Künstler wird für ein Jahr ausgestellt. Danach können Sie die Niederlassungsbewilligung – Künstler wieder um ein Jahr verlängern (erste Verlängerung).

Im Rahmen der zweiten Verlängerung (also nach zwei Jahren Aufenthalt in Österreich) kann die Niederlassungsbewilligung – Künstler für drei Jahre ausgestellt werden. Nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich können Sie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erhalten (dritte Verlängerung).

In jedem Verlängerungsverfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – Künstler prüfen die österreichischen Behörden, ob Sie weiterhin alle Voraussetzungen erfüllen.  

Ihre Familienangehörigen können eine Niederlassungsbewilligung bekommen. Das ist nur dann möglich, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen und Quotenplätze vorhanden sind.

Kurzfristige künstlerische Tätigkeit

Wenn Sie bis zu 6 Monate in Österreich als Künstler:in tätig sind, benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel. Es reicht ein Visum C (bei einer Tätigkeit bis zu 3 Monaten) oder ein Visum D (bei einer Tätigkeit bis zu 6 Monaten). Unter bestimmten (sehr eng abgegrenzten) Umständen benötigen Sie für Ihre künstlerische Tätigkeit gar kein Visum.
 

Visumsfrei 

Sie können für eine kurzfristige künstlerische Tätigkeit nach Österreich visafrei einreisen und Ihre Tätigkeit ausüben, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben aufgrund Ihrer Nationalität oder aufgrund Ihres legalen Aufenthalts in einem Schengen-Land generell Visafreiheit für die Einreise nach Österreich.
  • Sie sind unselbstständig (also in der Regel angestellt) tätig, und zwar als
    • Konzert- oder Bühnenkünstler:in oder
    • Angehörige:r der Berufsgruppen Artist:innen, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker:innen.
  • Sie sind innerhalb des visumsfreien Aufenthalts
    • einen Tag (beispielsweise für ein Konzert oder einen Auftritt) oder
    • bis zu acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung tätig.

Hinweis 

Eine künstlerische Gesamtproduktion ist eine Veranstaltung oder Produktion mit künstlerischen Inhalten, der ein organisatorisches Gesamtkonzept zu Grunde liegt (z.B. Konzert- bzw. Theatertournee, aktionistische Gesamtkunstwerke, Filmaufnahmen). Die Gesamtproduktion kann auch aus mehreren abgeschlossenen Einheiten bestehen (z.B. Konzert bzw. Theateraufführung). Von alle an der Gesamtproduktion mitwirkenden Ausländerinnen und Ausländern erfasst, auch wenn deren Tätigkeiten für sich betrachtet keine künstlerischen sind.

In diesem Fall muss die Beschäftigung vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) angezeigt werden. Sie selbst benötigen kein Visum.

Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen für den visumsfreien Aufenthalt (bis zu 90 von 180 Tagen). Bitte gehen Sie also sicher, dass Sie für Ihren Aufenthalt genügend visafreie Tage übrig haben.

Visum C für Erwerbszwecke

Ein reguläres Visum C (ohne den Zusatz „Erwerb“) benötigen Sie in folgender Situation:

  • Sie möchten bis zu drei Monaten in Österreich sein.
  • Sie brauchen aufgrund Ihrer Nationalität generell ein Visum, um nach Österreich einzureisen.
  • Sie sind unselbstständig (also in der Regel angestellt) tätig, und zwar als
    • Konzert- oder Bühnenkünstlerin/Konzert- oder Bühnenkünstler oder
    • Angehörige oder Angehöriger der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker.
  • Sie sind innerhalb der vom Visum gedeckten Aufenthaltsdauer
    • einen Tag beispielsweise für ein Konzert oder einen Auftritt) oder
    • acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung tätig.

Ein Visum C für Erwerbszwecke, eine Sicherungsbescheinigung und eine Beschäftigungsbewilligung  benötigen Sie, wenn Sie unselbstständig tätig sind und

  • nicht als Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker tätig werden und/oder
  • länger als einen Tag bzw. acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion tätig sein wollen.

Ein Visum C für Erwerbszwecke benötigen Sie außerdem, wenn Sie selbstständig tätig sind.

Es gilt immer: Ein Visum C kann nur für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen erteilt werden.

Visum D für Erwerbszwecke

Ein reguläres Visum D (ohne den Zusatz „Erwerb“) benötigen Sie in folgender Situation:

  • Sie möchten drei bis sechs Monate in Österreich sein.
  • Sie sind unselbstständig tätig, und zwar als
    • Konzert- oder Bühnenkünstlerin oder
    • Angehörige/r der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker.
  • Sie sind innerhalb der vom Visum gedeckten Aufenthaltsdauer
    • einen Tag (beispielsweise für ein Konzert oder einen Auftritt) im Rahmen eines Konzerts oder
    • acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung tätig.

Ein Visum D für Erwerbszwecke, eine Sicherungsbescheinigung und eine Beschäftigungsbewilligung benötigen Sie, wenn Sie unselbstständig tätig sind und

  • nicht als Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker tätig werden oder
  • länger als einen Tag bzw. acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion tätig sein wollen.

Eine Visum D für Erwerbszwecke benötigen Sie, wenn Sie selbstständig tätig sind.

Mit einem Visum D können Sie bis zu 6 Monate in Österreich bleiben.

Sonderfall Entsendung

Wenn ein Künstler oder eine Künstlerin von einem Unternehmen aus einem Drittstaat entsendet werden soll, muss der österreichische Veranstalter eine Entsendebewilligung (bei einer Tätigkeit bis vier Monate) oder eine Beschäftigungsbewilligung (bei einer Tätigkeit über vier Monate) beantragen.

Eine Entsendung bedeutet, dass Unternehmen ohne einen Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte zur Erfüllung eines Auftrags nach Österreich entsenden. Diese Arbeitsleistung beruht in der Regel auf einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere auf einem Werkvertrag.

Die Künstlerinnen und Künstler benötigen zusätzlich zur Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligung je nach geplanter Dauer des Aufenthalts ein Visum C oder Visum D sowie eventuell eine Sicherungsbescheinigung

Eine Ausnahme gibt es für Künstlerinnen und Künstler, die zu kulturellen Tätigkeiten im Rahmen eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens oder eines Ensemblegastspiels, das nicht länger als eine Woche dauert, nach Österreich entsendet werden. Ein Ensemblegastspiel liegt beispielsweise vor, wenn eine ausländische Oper ein Gastspiel in einem österreichischen Opernhaus gibt.

In diesen Fällen brauchen Sie keine Entsendebewilligung und auch keine Beschäftigungsbewilligung. Der Veranstalter bzw. der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden muss eine Anzeige an das AMS übermitteln. Diese Anzeige muss spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgen.

  • Die Anzeige muss folgende Informationen zu den entsendeten Künstlerinnen und Künstlern enthalten:
    • Namen
    • Geburtsdaten
    • Staatsangehörigkeit(en)
    • Art und Dauer ihrer Tätigkeit in Österreich
    • Dauer der Arbeitsleistungen des Projektes an sich (unabhängig davon, wie lange die Künstlerinnen und Künstler in Österreich sind)

Das gesamte damit verbundene entsandte Personal ist von der Anzeige des Veranstalters/der Veranstalterin erfasst.

Die Künstler und Künstlerinnen benötigen, wenn eine Ausnahme aufgrund einer kulturellen Tätigkeit im Rahmen eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens oder eines Ensemblegastspiels (das nicht länger als eine Woche dauert) vorliegt:

  • kein Visum, wenn Sie aufgrund Ihrer Nationalität kein Visum brauchen, um nach Österreich einzureisen.
  • ein (reguläres) Visum C/D (ohne den Zusatz „Erwerb“), wenn Sie aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft der Visumspflicht unterliegen.


Beispiel
 

Ein Unternehmen kauft ein Kunstwerk einer japanischen Künstlerin und möchte dieses Kunstwerk in seinem österreichischen Unternehmenssitz installieren. Aus Gewährleistungsgründen wird vereinbart, dass das Kunstwerk von der Künstlerin und zwei japanischen Mitarbeitern selbst aufgestellt wird. Die Arbeiten dauern voraussichtlich eine Woche. Dafür braucht das Unternehmen Entsendebewilligungen. Voraussetzung für die Entsendebewilligung ist, dass das Entgelt, das die Künstlerin und die Mitarbeiter für die in Österreich geleistete Arbeit erhalten, dem österreichischen Arbeitsrecht entspricht. Nachdem das Unternehmen die drei Entsendebewilligungen beim AMS beantragt und erhalten hat, können die Künstlerin und die Mitarbeiter ein Visum C (Zweck: Erwerb) bei der Österreichischen Botschaft in Tokio beantragen.

Für Entsendungen im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen (geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen, etc.) sind keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich. Sie brauchen

  • kein Visum, wenn Sie aufgrund Ihrer Nationalität kein Visum brauchen, um nach Österreich einzureisen.
  • ein (reguläres) Visum C/D (ohne den Zusatz „Erwerb“), wenn Sie aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft der Visumspflicht unterliegen.

Mehrfachvisum

Bei Vorliegen gewisser genau definierter Voraussetzungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Visum C für mehrere Einreisen mit langer Gültigkeitsdauer (bis zu fünf Jahren) zu erhalten.

Dafür müssen Sie neben der Notwendigkeit, aus beruflichen Gründen häufig und/oder regelmäßig zu reisen, insbesondere Ihre „Integrität und Zuverlässigkeit“ nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt insbesondere dadurch, dass Sie früher erteilte Visa vorschriftsgemäß verwendet haben. Ebenso geprüft wird Ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und Ihre Absicht, den Schengenraum vor Ablauf des beantragten Visums auch wirklich zu verlassen.

Die Grundlage für die Erteilung solcher „Mehrjahresvisa“ findet sich im Visakodex.

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