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Gesundheits- und Sozialwesen

Gesundheits­leistungen

Nur wenige Länder in der Europäischen Union geben so viel für die Gesundheitsversorgung aus wie Österreich. Dank der Pflichtversicherung sind rund 99,9 % der Bevölkerung versichert.

Allgemein

In Österreich gibt es keine erhöhten Tarife oder Ausschlüsse aufgrund von Vorerkrankungen oder lebenslange Höchstgrenzen für den Versicherungs­schutz gibt.

Mit 544 praktizierenden Ärzten pro 100.000 Einwohner ist der Zugang zu medizinischer Hilfe überall und jederzeit gewährleistet.

Der umfassende Versicherungsschutz umfasst hochwertige Behandlungen, angefangen bei grippalen Infekten bis zur Herzoperation, sowie kostenlose jährliche Vorsorgeuntersuchungen für Erwachsene und eine hervorragende Unterstützung für werdende Mütter (siehe Schwangerschaft).

Mit einer privaten Zusatzversicherung haben Sie die Möglichkeit, private Ärzt:innen zu konsultieren, wobei je nach Versicherung die möglicherweise höheren Kosten in bestimmten Fällen ganz oder teilweise übernommen werden. In manchen Fällen bietet der Arbeitgeber eine private Zusatzversicherung als Benefit für Mitarbeiter:innen an. Allerdings kann jeder eine private Versicherung abschließen, auch wenn der Arbeitgeber sie nicht anbietet.

 

 

Ambulante Gesundheitsversorgung

  • Allgemeinmediziner, die einen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen haben, bieten eine Grundversorgung an, einschließlich jährlicher Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Blutuntersuchungen und Rezepte, sowie Überweisungen für Spezialbehandlungen bei Fachärzten und weiteren Untersuchungen, wie Allergietests oder Röntgenuntersuchungen.

  • Die Leistungen von Fachärztinnen und -ärzten sind abgedeckt, aber es wird eine Überweisung Ihres Hausarztes empfohlen, wenn Sie einen Termin vereinbaren. Die Anzahl der Termine ist nicht begrenzt, aber Sie können nur einen Spezialisten pro Fachgebiet alle drei Monate aufsuchen und für weitere Besuche benötigen Sie möglicherweise eine neue Überweisung. Viele Menschen entscheiden sich für private Fachärzte, um sich eingehender beraten zu lassen.

Zahnärzte

Für Erwachsene bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Jahr und eine Zahnsteinentfernung, also die Entfernung harter Zahnbeläge. Alle zwei Jahre übernehmen die Krankenkassen die Kosten einer Früherkennung von Parodontitis, den sogenannten parodontalen Screening Index.

Die öffentliche Versicherung deckt notwendige zahnärztliche Ausgaben für Füllungen, allerdings nicht die regelmäßigen Mundhygiene-Termine. Sie deckt auch Notfallbehandlungen bei Schmerzen und Wurzelbehandlungen oder Zahnentfernungen. In diesen Fällen ist die Anästhesie eingeschlossen. Seit Juli 2015 sind auch festsitzende kieferorthopädische Behandlungen für Personen unter 18 Jahren abgedeckt, sofern sie in den erforderlichen Behandlungsindex fällt.

Die ÖGK bezahlt Zahnfüllungen aus Amalgam im Seitenzahnbereich. Weiße Füllungen aus Kunststoff werden nur für die Frontzähne bezahlt. Für Seitenzähne müssen Sie Füllungen aus Kunststoff (weiße Füllungen) privat bezahlen - auch bei einer Vertragszahnärztin bzw. einem Vertragszahnarzt.

Sie können sich bei Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten, Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzten sowie in den Zahngesundheitszentren der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) behandeln lassen.

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In Österreich gilt die freie Arztwahl: Jede/r Versicherte:r und die mitversicherten Angehörigen können die Ärztin oder den Arzt des Vertrauens nach eigenem Ermessen wählen.

Notfallnummern

  • (0 bis 24 Uhr)

  • (0 bis 24 Uhr)

  • In medizinischen Akutfällen rufen Sie bitte unverzüglich die Rettungsleitstelle Wien unter der Notrufnummer 144, wenn eine Person zum Beispiel

    • einen Unfall hatte.
    • Atemnot hat.
    • ohnmächtig ist.
    • sich in einer lebensbedrohlichen Lage befindet.

    Durch Wählen der Nummer 144 (ohne Vorwahl) ist in ganz Österreich flächendeckend die nächste Rettungsleitstelle rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr erreichbar. Diese entscheidet je nach der Art des Notfalls, welche Rettungsmittel zum Notfallort gesendet werden.

    Sollten Sie nicht sicher sein, ob ein Notfall oder eine leichte Erkrankung vorliegt, wählen Sie in jedem Fall die Notrufnummer 144.

  • Wenn Sie außerhalb der Ordinationszeiten die Hilfe von praktischen Ärzt:innen benötigen, rufen Sie bitte den Ärztefunkdienst 141.

    Das kann zum Beispiel sein, wenn eine Person

    • ein Medikament braucht,
    • ein Rezept benötigt,
    • eine ärztliche Auskunft benötigt oder
    • der Besuch eines praktischen Arztes notwendig ist.

    Die Ärzt:innen für Allgemeinmedizin des Ärztefunkdienstes stehen unter der Telefonnummer 141 zu folgenden Zeiten zur Verfügung:

    Wochentags von 19 bis 7 Uhr

    Wochenende: von Freitag, 19 Uhr bis Montag, 7 Uhr durchgehend

    Feiertags: ganztägig

  • Die kostenlose Gesundheitsnummer 1450 bietet medizinischen Rat - rund um die Uhr und sieben Tage die Woche. Sie werden von speziell geschultem Personal beraten, im Notfall wird sofort die Rettung verständigt.

Erste Hilfe

In Österreich ist jede:r volljährige Staatsbürger:in im Notfall zur Leistung von Erster Hilfe verpflichtet. Doch haben viele Menschen Angst, dabei etwas falsch zu machen. Es gibt zahlreiche Erste-Hilfe-Kurse und Angebote in ganz Österreich, z.B. bei folgenden Institutionen:

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Rezepte für Medikamente

Für jedes Heilmittel, das Sie in einer Apotheke oder Hausapotheke beziehen, ist eine Rezeptgebühr zu entrichten. Die Rezeptgebühr beträgt EUR 7,10 (2024) pro Packungseinheit.

Liegen die Kosten des Heilmittels unter der Rezeptgebühr, so müssen Sie das Medikament selbst bezahlen.. Freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und alternative Medikamente werden nicht subventioniert.

Es besteht eine Deckelung der Rezeptgebühren: Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

 

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Für Heilbehelfe und Hilfsmittel wie Hörgeräte, Diabetesbedarf, Bandagen, Brillen und orthopädische Schuheinlagen übernimmt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die Kosten, wenn Sie eine ärztliche Verordnung dafür haben.

Patientinnen und Patienten zahlen in der Regel nur einen Selbstbehalt:

  • Für Heilbehelfe und Hilfsmittel bezahlen Sie 10 Prozent der Kosten selbst, mindestens aber EUR 40,40 (Wert 2024).

Für folgende Personen gibt es keinen Selbstbehalt:

  • Kinder unter 15 Jahren
  • Kinder, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (unabhängig vom Alter)
  • Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Personen die aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze befreit sind, müssen jedoch weiterhin einen Selbstbehalt zahlen.
  • Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden.

Meine Impf-Checkliste

Stationäre Gesundheitsversorgung

  1. 01

    In Österreich gibt es etwas mehr als 260 Krankenanstalten. Rund drei Fünftel der Spitaler sind für die Akutversorgung zuständig, rund zwei Fünftel übernehmen nicht akute Versorgungen.

    Nicht jede:r Patient:in muss in einem Spital stationär aufgenommen werden. In allen Akut-Krankenhäusern gibt es Ambulanzen, in denen Patientinnen und Patienten untersucht und behandelt werden. Sie bleiben nicht über Nacht – es sei denn, es ist medizinisch notwendig. In Ambulanzen werden auch stationäre Spitalspatient:innen untersucht und behandelt.

    Notfall- und Erstversorgungsambulanzen werden immer öfter bei harmlosen Erkrankungen aufgesucht. Dadurch steht für die Versorgung von Notfallpatient:innen viel weniger Zeit zur Verfügung. Um die Versorgung akut und schwer erkrankter Menschen nicht zu gefährden, suchen Sie bitte eine Erstversorgungsambulanz nur dann auf, wenn Sie Ihre Hausärztin/Ihren Hausarzt oder Ihre Fachärztin/Ihren Facharzt nicht erreichen oder sie/er Ihnen rät, die Ambulanz direkt aufzusuchen. Ist Ihre Hausärztin/Ihr Hausarzt auf Urlaub, muss eine Vertretung angeboten werden – dies ist daher kein Grund für einen Ambulanzbesuch. Sie können sich auch an die telefonische Gesundheitsberatung 1450 wenden.

    Sozialversicherte Patient:innen müssen für einen Spitalsaufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse nur einen Kostenbeitrag pro Tag leisten, der vom Rechtsträger der Krankenanstalt (z.B. Gemeinden, Länder) festgesetzt und eingehoben wird. Daher ist der Kostenbeitrag je Bundesland unterschiedlich hoch. Der Kostenbeitrag ist für längstens 28 Tage im Kalenderjahr zu zahlen. Vom Kostenbeitrag ausgenommen sind:

    • Aufenthalte im Fall der Mutterschaft (Entbindungsaufenthalte bis zu zehn Tage)
    • Aufenthalte zum Zweck der Organspende.
  2. 02

    Das Behandlungsspektrum der Physikalischen Therapie ist breit gestreut: Von akuten, entzündlichen Gelenksbeschwerden über die Behandlung von posttraumatischen Bewegungseinschränkungen (Zustand nach Gipsverband), bis hin zu chronisch degenerativen Erkrankungen (Gelenksabnützung, Arthrose).
    Ein immer häufiger auftretendes Problem stellen Erkrankungen der Wirbelsäule dar.
    Die Bandbreite reicht von der Bewegungstherapie in der Gruppe über die Elektrotherapie und manuelle Therapie bis zur Einzelheilgymnastik und medizinischen Trainingstherapie. Behandlungen in diesem Bereich können in den unterschiedlichen Institutionen in Anspruch genommen werden:

    • Gesundheitszentren bei der ÖGK
    • Physikalische Institute
    • Physiotherapeuten
  1. 03

    Eine Kur ist ein mehrwöchiger stationärer Aufenthalt (im Regelfall drei Wochen) in einer Kuranstalt. Diese sind für spezifische Krankheitsbilder entsprechend eingerichtet. Die angebotenen Heilverfahren sollen den Zweck erfüllen, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit für die lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu festigen oder zu verbessern.

    • Ein Antrag muss vor Inanspruchnahme eines Aufenthaltes gestellt werden.
    • Ihre behandelnde Ärztin bzw. Arzt füllt gemeinsam mit Ihnen den „Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt“ aus.
    • Der Antrag kann per Post, Fax oder persönlich in einem ÖGK-Kundenservice abgegeben werden. In vielen Fällen übernimmt das Übermitteln des Antrages auch Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt.
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