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Gesundheits- und Sozialwesen

Pensions­versicherung

Ein bestimmter Teil des Sozialversicherungsbeitrags fließt in die Pension, die von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) verwaltet wird.

Von der Pensionsversicherung wird die finanzielle Absicherung für Menschen gewährleistet, die altersbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Ferner wird sichergestellt, dass Personen, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr einem Beruf nachgehen können, frühzeitig Pensionsleistungen in Anspruch nehmen können.

Bevor diese Zahlungen geleistet werden, werden allerdings noch Maßnahmen der Gesundheits­vorsorge sowie der medizinischen Rehabilitation gesetzt, um einen vorzeitigen Pensionsantritt hinauszuzögern oder zu verhindern. Eine weitere Variante des Leistungsbezugs ist die Hinterbliebenenpension, die nach dem Tod einer/eines Versicherten den Angehörigen zusteht.

Die Mindestversicherungszeit beträgt in Österreich aktuell 180 Beitragsmonate (das entspricht einem Zeitraum von 15 Jahren). Davon müssen mindestens 84 Versicherungsmonate (entspricht 7 Jahren) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben worden sein.

Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind, haben ein Pensionskonto. Mit dem Pensionskonto ist die Pensionsberechnung verständlicher, einfacher und transparenter. Man kann die aktuelle Kontogutschrift für die Pension auf einen Blick aus dem Pensionskonto ablesen und jederzeit den aktuellen Stand Ihres Pensionskontos online abfragen.

Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung (PDF, 119 KB) besteht, werden diese bei der Berechnung der Pension berücksichtigt. Ist ein Pensionsanspruch gegeben, bezahlt jeder Staat eine eigene Pension aus, sobald das nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.

Der Pensionsantrag ist im Wohnsitzstaat des Versicherten bzw. der Versicherten an den jeweiligen Pensions versicherungs träger zu stellen. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensions versicherungs träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensions feststellungs verfahren ein.

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