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Arbeiten in Österreich

Beschäftigung in Österreich

In Österreich gibt es kein allgemeines "Arbeitsgesetz", das das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen regelt. Vielmehr wird das Arbeitsverhältnis durch eine Vielzahl von Einzelgesetzen geregelt (z.B. Angestelltengesetz, Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Urlaubsgesetz, etc.). Darüber hinaus können je nach Tätigkeitsbereich oder Branche des/der Arbeitgeber:in Kollektivverträge auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein.

Kollektivverträge

Diese Kollektivverträge enthalten spezielle Regelungen, die auf die Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Branche anwendbar sind. Die Bestimmungen eines Kollektivvertrages sind zwingend, wobei es möglich ist, für  Arbeitnehmer:innen  günstigere Regelungen zu vereinbaren. 

Löhne, Gehälter und Zusatzleistungen

In Österreich gibt es kein allgemeines gesetzliches Mindestgehalt.

Je nach Branche bestimmt der geltende Kollektivvertrag den rechtlichen Rahmen für Mindestlöhne, Gehaltserhöhungen, Arbeitszeiten und Entlassungen oder Kündigungen. Ein großer Teil der Arbeitsverhältnisse in Österreich unterliegt einem Kollektivvertrag. Während Ihr Kollektivvertrag die Grundlage für Ihren Mindestlohn bildet, können Sie in einigen Fällen je nach Qualifikation und Berufserfahrung über zusätzliche Vergütungen und Leistungen verhandeln.

  1. 01

    In Österreich erhalten Arbeitnehmer:innen 14 Gehälter pro Jahr, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn das Arbeitsverhältnis einem Kollektivvertrag unterliegt. Das bedeutet, dass Sie zweimal im Jahr ein doppeltes Gehalt erhalten. Wann Sie dieses doppelte Gehalt erhalten, wird in Ihrem Arbeitsvertrag bzw.  Kollektivvertrag festgelegt. In der Regel werden diese Sonderzahlungen jedoch im Mai bzw. Juni und November als Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgezahlt.

    Die Beiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Arbeitslosen-, Kranken- und Pensionsversicherung) werden von Ihnen und Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in gemeinsam getragen. Zudem fällt eine Lohnsteuer an. Die Lohnsteuer ist eine besondere Einhebungsform der Einkommensteuer. Sie ist eine Steuer des/der Arbeitnehmer:in, die der/die Arbeitgeber:in einzubehalten und an das Finanzamt Österreich abzuführen hat. 

  2. 02

    Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem österreichischen Urlaubsgesetz (UrlG). Der Urlaubsanspruch für Vollzeitbeschäftigte beträgt 

    • bei einer 6-Tage-Woche 30 Urlaubstage und 
    • bei einer 5-Tage-Woche 25 Urlaubstage 

    pro Arbeitsjahr. Nach Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 bzw. 30 Tage. 

    Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Beschäftigungsjahres anteilig zur Dauer der im Arbeitsjahr abgeleisteten Dienstzeit und nach sechs Monaten in voller Höhe. 

  3. 03

    Darüber hinaus werden Ihnen die 13 gesetzlichen Feiertage in Österreich pro Jahr voll vergütet. Außerdem haben Sie Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei persönlichen Dienstverhinderungsgründen oder Pflegefreistellung, wenn Sie ein Familienmitglied pflegen müssen.

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Arbeitsbedingungen

Beginn eines Arbeitsverhältnisses

Es kann eine optionale Probezeit von bis zu einem Monat vereinbart werden, in der sowohl Sie als auch Ihr:e Arbeitgeber:in den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen können.

Da die Höchstdauer der Probezeit nur einen Monat beträgt, vereinbaren manche Arbeitgeber:innen ein befristetes Arbeitsverhältnis (z. B. für die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses). Nach Ablauf der ersten Befristung kann das Arbeitsverhältnis nahtlos in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen.

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Jedes Arbeitsverhältnis kann beendet werden durch:

  • Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in
  • Kündigung durch den/die Arbeitnehmer:in
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Entlassung
  • Austritt durch den/die Arbeitnehmer:in

Kündigung durch Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in

Bei einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in variieren die Kündigungsfristen je nach Dauer der Dienstzugehörigkeit von der/dem Arbeitnehmer:in:

  • bis zum 2. Dienstjahr - 6 Wochen
  • ab dem 3. Dienstjahr - 2 Monate
  • ab dem 6. Dienstjahr - 3 Monate
  • ab dem 16. Dienstjahr - 4 Monate
  • ab dem 26. Dienstjahr - 5 Monate

Die Kündigungsfrist kann nicht durch Vereinbarung unter die genannten Fristen verkürzt werden; es kann jedoch vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am letzten Tag eines Kalendermonats (und nicht zum Ende eines Kalendervierteljahres) endet. Im Falle einer Kündigung durch den/die Arbeitnehmer:in beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Letzten des Kalendermonats. Sie kann vertraglich auf einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden. In jedem Fall sind die einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags zu beachten.

Wird das Arbeitsverhältnis von dem/der Arbeitgeber:in ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt, hat der/die Arbeitnehmer:in Anspruch auf eine Entschädigung für die Kündigungszeit. Eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in kann nicht aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Alter oder Behinderung ausgesprochen werden.

Ein allenfalls anzuwendender Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen hinsichtlich der Kündigung vorsehen. 

Arbeitszeiten

Grundsätzlich darf die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis Sonntag. Der/Die Arbeitgeber:in kann mit Ihnen eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden oder eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 60 Stunden aushandeln, solange der Wochen­durchschnitt 48 Stunden in 17 aufeinander folgenden Wochen nicht überschreitet. Eine Verlängerung dieses Zeitraums durch einen Kollektivvertrag ist möglich.

Flexible Arbeitszeiten sind je nach Branche üblich, und Überstunden sind je nach Vereinbarung erlaubt und werden entweder durch Zuschläge oder Freizeit abgegolten. Gebräuchlich sind in Österreich auch sogenannte “All-In-Vereinbarungen". Eine solche sieht vor, dass der/die Arbeitnehmer:in ein Pauschalgehalt für seine/ihre Arbeitsleistungen erhält. Dies umfasst dann auch die allenfalls geleitsteten Überstunden.

Ruhezeiten

  1. 01

    Beträgt die tägliche Gesamtarbeitszeit mehr als sechs Stunden, muss die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen werden. Es ist möglich, die Ruhepausen in kleinere Einheiten aufzuteilen.

  2. 02

    Am Ende der Tagesarbeitszeit muss den Arbeitnehmer:innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

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    Die Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf eine wöchentliche ununterbrochene Wochenendruhezeit von mindestens 36 Stunden.

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Ausgehend von diesen allgemeinen Regeln können bestimmte anwendbare Kollektivverträge spezifische Vorschriften enthalten, die zu beachten sind.

  • Das österreichische Arbeitsinspektorat ist die führende Behörde zur Überwachung der Arbeitsbedingungen in Österreich und erfasst einen Großteil der Arbeitnehmer:innen.

    Sie ist zuständig für die Durchsetzung von Arbeits- und Ruhezeiten, den Schutz von Schwangeren und stillenden Müttern sowie die Verhinderung der Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen. Auch für die Sicherstellung der Einhaltung von Arbeitsverträgen und Kollektivverträgen sowie Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping und illegaler Beschäftigung.

  • In Betrieben, die dauerhaft mehr als fünf Mitarbeiter:innen beschäftigen, kann ein Betriebsrat gewählt werden. Die Arbeiterkammer (AK) sowie Gewerkschaften wie der ÖGB bieten ihren Mitgliedern Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht sowie viele andere Leistungen an.

  • Arbeitnehmer können zusätzlich zu ihrem regulären Gehalt eine Pendlerpauschale erhalten. Ob Sie dafür in Frage kommen, hängt von drei Bedingungen ab: der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Häufigkeit des Pendelns. Die Pendlerpauschale kann entweder direkt auf die Gehaltsabrechnung aufgeschlagen werden oder separat in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Home-Office und Telearbeit

Unter Home-Office versteht man insbesondere die regelmäßige Erbringung der Arbeitsleistung in der Wohnung des Arbeitnehmers.

Der Begriff "Wohnung" umfasst auch eine Wohnung an einem Zweitwohnsitz oder die Wohnung eines:r nahen Angehörigen oder Lebenspartner:in. Arbeitstage, an denen sich der/die Arbeitnehmer:in (teilweise) auf einer Geschäftsreise befindet oder zum Büro des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin reist, zählen nicht als Home-Office-Tage. Dagegen kann die Arbeit in Cafés, Bibliotheken, Hotelzimmern oder in öffentlichen Räumen keinen steuerlich relevanten Home-Office-Tag begründen. Mit 1.1.2025 treten Gesetzesänderungen in Kraft, die vorsehen, dass auch das Arbeiten außerhalb der eigenen vier Wände – etwa bei Angehörigen, in Bibliotheken oder im Kaffeehaus vorsieht. Das Home-Office-Gesetz soll damit zu einem Telearbeitsgesetz ausgeweitet werden und Steuervorteile sowie einen ausgeweiteten Unfallschutz gewähren.

Home-Office-Vereinbarungen sind in Österreich nach der Pandemie sehr verbreitet, aber Home-Office ist nur auf freiwilliger Basis möglich und muss zwischen dem/der Arbeitgeber:in und dem/der Arbeitnehmer:in vereinbart werden. Diese Klausel kann Teil Ihres Arbeitsvertrags oder einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung sein.

Laut Gesetz kann die Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat aus wichtigem Grund gekündigt werden (z. B. bei einer wesentlichen Änderung der Lebenssituation des Arbeitnehmers oder der betrieblichen Erfordernisse). Die Vereinbarung kann auch eine Befristung sowie Kündigungsmöglichkeiten beinhalten.  Dadurch wird aber nur die Vereinbarung über Home-Office beendet, nicht aber das Arbeitsverhältnis als solches.

Wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig im Home-Office arbeiten, muss der Arbeitgeber ihnen die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Dazu gehören sowohl die Hardware (z. B. Laptop, Mobiltelefon usw.) als auch die erforderliche Internet-Verbindung. Darüber hinaus können Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in auch vereinbaren, dass der/die Arbeitnehmer:in bei der Erbringung seiner/ihrer Leistungen im Home-Office seine/ihre eigenen digitalen Arbeitsmittel verwenden kann. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, hat der/die Arbeitgeber:in dem/der Arbeitnehmer:in jedoch eine angemessene Vergütung zu zahlen.

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Hinweis

Die geltenden Regelungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) sowie des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG), die für die Home-Office-Arbeit relevant sind, bleiben anwendbar. Die arbeitsplatzbezogenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen gelten jedoch nicht für das Home-Office.

Der/Die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, seine/ihre Arbeitnehmer:innen vor Beginn der Arbeit im Home-Office über die Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung und den Arbeitnehmerschutz zu informieren, wobei das Unternehmen für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen für das Home-Office nur dann verantwortlich ist, wenn Büromöbel oder Arbeitsmittel vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.

Finanzamt Services

Das österreichische Finanzamt ist  als österreichweite Abgabenbehörde, Dienstbehörde und haushaltsführende Stelle etabliert. Es beschäftigt rund 6.100 Mitarbeiter:innen und ist an 67 Standorten im ganzen Land vertreten.

FinanzOnline, Österreichs E-Government-Plattform mit internationaler Anerkennung, wird von über 6,3 Millionen Personen genutzt (Stand 2024). Das wichtigste E-Government-Portal der Finanzverwaltung ist rund um die Uhr kostenlos verfügbar und erfordert keine spezielle Software. Steuererklärungen und andere Anträge können jederzeit und bequem von zu Hause aus erledigt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Anmeldung bei FinanzOnline eine gültige ID Austria benötigen. Außerdem ist Ihr FinanzOnline-Konto nicht nur für die Steuer zuständig. Es ist auch der Zugang zu vielen Online Dienstleistungen der Behörden in verschiedenen Bereichen. Als Unternehmer:in können Sie über FinanzOnline Ihr Pensionskonto abfragen und über das Unternehmensserviceportal (USP) Dienste wie die elektronische Rechnungsstellung nutzen. Es ist einfach und sicher, mit nur einem Login Behördengänge online zu erledigen. Über das Portal können Sie auch die Familienbeihilfe beantragen. FinanzOnline soll noch anwenderfreundlicher werden, indem es mit weiteren Online-Behördendiensten verknüpft wird und zu einem One-Stop-Portal für alles, was mit Steuern zu tun hat, umgewandelt wird.

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