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Frau vor Karlskirche
© Zeljko Dangubic / Westend61
Aufenthalt & Beschäftigung

Einwandern als Familienangehörige:r eines/einer Österreicher:in

Sind Sie drittstaatsangehörig und mit einer Österreicherin bzw. einem Österreicher verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft? Dann ist der sogenannte Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für Sie relevant. Mit dem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" haben Sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie können also sowohl angestellt als auch selbstständig arbeiten und sind nicht an einen Arbeitgeber gebunden.

Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

Erforderliche Dokumente:

Diese Dokumente brauchen Sie, um einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger zu bekommen:

  • Antragsformular
  • Pass
  • Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
  • Persönliche Dokumente:
    • Geburtsurkunde (für Kinder)
    • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
    • Heiratsurkunde bzw. Urkunde der eingetragenen Partnerschaft
  • Nachweis ausreichender Existenzmittel (Lohnzettel, Kontoauszüge, etc.)
  • Nachweis der Krankenversicherung in Österreich
  • Deutsch-Zeugnis auf dem Niveau A1 (nicht älter als ein Jahr)
    • Wer ein Studium an einer anerkannten Hochschule abgeschlossen hat, Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorlegen kann oder eine berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, benötigt kein Deutsch-Zertifikat A1. Stattdessen wird bei der Aufenthaltsbehörde der entsprechende Nachweis vorgelegt. Je nach Ausstellungsland kann es sein, dass Verifizierungen nötig sind. Wichtig ist, dass der Abschluss von einer anerkannten Bildungseinrichtung stammt und die Verleihungsurkunde des Diploms bzw. der Nachweis allgemeiner Universitätsreife oder Abschluss der berufsbildenden mittleren Schule auf Deutsch oder Englisch ausgestellt wurde oder beglaubigt übersetzt ist. Dieser Nachweis gilt sowohl als Ersatz für das Deutsch-Zertifikat A1 vor Zuwanderung als auch für das Integrations-Zertifikat A2 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung).

Hinweis

Haben Sie in Österreich maturiert oder ein Studium abgeschlossen? Auch dann müssen Sie kein Deutsch-Zertifikat vorlegen.

Es werden in der Regel nur Zertifikate des ÖIF, ÖSD, TELC und Goethe-Instituts anerkannt.

Nachweis der langfristigen Unterkunft in Österreich:

  • Normalerweise werden Mietverträge vorgelegt.
  • Wenn die Wohnung bzw. das Haus nicht gemietet, sondern gekauft wird bzw. wurde, muss ein aktueller Grundbuchauszug vorgelegt werden.
  • Kurzfristige Apartment- oder Hotelreservierungen werden in der Regel nicht anerkannt.
  • Es muss genug Wohnraum für alle Familienangehörigen bereitstehen. Eine Wohnung mit einem Zimmer auf 30 mwird für eine vierköpfige Familie zum Beispiel nicht ausreichend sein.
  • Wenn Sie zu jemandem ziehen, die/der bereits in Österreich wohnt, reicht der Mietvertrag/Grundbuchauszug dieser Person gemeinsam mit einer sogenannten Wohnrechtsvereinbarung aus. Auch hier muss beachtet werden, dass nicht zu viele Menschen auf zu wenig Raum leben werden.
  • Kosten: 160 Euro

Bitte beachten Sie:

  • Je nachdem, in welchem Land Sie leben, müssen Sie in der Regel eine oder mehrere Strafregisterbescheinigungen vorzeigen. 
  • Persönliche Dokumente müssen eine spezielle Verifizierung haben, damit sie anerkannt werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden.
  • Wenn Ihre Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.

Es kann sein, dass Sie mehr als 160 Euro Gebühr zahlen müssen, wenn Sie zusätzliche persönliche Dokumente vorzeigen müssen oder ein Visum D benötigen.

Für die Beantragung Ihres Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" ist es wichtig, ob Sie visafrei nach Österreich einreisen dürfen oder nicht.

  • Sie dürfen visafrei nach Österreich einreisen? Sobald Sie alle Ihre Dokumente gesammelt haben, können Sie nach Österreich kommen und bei der Aufenthaltsbehörde Ihren Antrag auf den Aufenthaltstitel Familienangehöriger stellen. Der Antrag wird dann von der Aufenthaltsbehörde einige Wochen lang bearbeitet und danach bewilligt. Ihre Karte wird dann gedruckt.
  • Sie dürfen nicht visafrei nach Österreich einreisen? Dann können Sie Ihren vollständigen Antrag auf den Aufenthaltstitel Familienangehöriger bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in Ihrem aktuellen Wohnland einreichen. Ihr Antrag wird dann von der Behörde nach Österreich geschickt, wo er bearbeitet und bewilligt wird. Nach der Bewilligung erhalten Sie von der österreichischen Vertretungsbehörde in Ihrem Wohnland eine Einladung. In dieser Einladung werden Sie dazu aufgefordert, innerhalb der nächsten drei Monate ein sogenanntes Visum D zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten Ihren Aufenthaltstitel Familienangehöriger in Österreich abzuholen. Um dieses Visum D zu bekommen, brauchen Sie:
    • Antragsformular
    • Pass mit Kopie
    • Einladung der Vertretungsbehörde
    • Bewilligung der Aufenthaltsbehörde
    • Reisekrankenversicherung (mindestens € 30.000 Deckungssumme)  
    • Flugreservierung

In der Regel dauert es ca. zwei Wochen, bis Sie das Visum D in Ihren Pass gestempelt bekommen. Während dieser Bearbeitungszeit bleibt Ihr Pass bei der Vertretungsbehörde. Sobald Sie das Visum D haben, können Sie nach Österreich kommen und bei der Aufenthaltsbehörde Ihre Fingerabdrücke abgeben. Außerdem müssen Sie Ihre persönlichen Dokumente (Pass, Geburtsurkunde, Strafregisterbescheinigung, etc.) vorzeigen. Ihr Aufenthaltstitel Familienangehöriger wird erst dann gedruckt. Sobald Sie diesen bekommen, dürfen Sie anfangen zu arbeiten, wenn Sie das möchten.

Achtung

Bitte achten Sie auf Ihre visafreien Tage (sofern in Ihrem Fall zutreffend). In der Regel dürfen Sie maximal 90 von 180 Tagen im Schengenraum sein. Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel Familienangehöriger in diesen 90 Tagen nicht erhalten, müssen Sie den Schengenraum verlassen und in Ihrem Wohnsitzstaat ein Visum D beantragen.

Gültigkeit und Verlängerung

Der erste Aufenthaltstitel Familienangehöriger ist in der Regel ein Jahr gültig und kann dann wieder um ein Jahr verlängert werden. Nach zwei Jahren in Österreich können Sie einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger bekommen, der drei Jahre gültig ist. Dafür müssen Sie ein Integrations-Zertifikat A2 oder ein Äquivalent vorlegen. Nach diesen drei Jahren sind Sie bereits fünf Jahre lang ununterbrochen in Österreich. Sie können dann den sogenannten Daueraufenthalt EU beantragen. Dafür müssen Sie ein ÖIF-Integrationszertifikat B1 vorlegen.


Häufig gestellte Fragen

  • 01

    Familienangehörige sind nur minderjährige Kinder und Ehefrauen/Ehemänner bzw. eingetragene Partner:innen. Kinder über 18 Jahre können in der Regel keinen Aufenthaltstitel über ihre Eltern mehr bekommen. Sie müssen stattdessen einen eigenen Aufenthaltszweck in Österreich haben – zum Beispiel, wenn sie studieren bzw. arbeiten.

  • 02

    Österreicher:innen gelten als EU-Bürger:innen, wenn Sie Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, also zum Beispiel nachweislich länger als 3 Monate in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz gelebt und gearbeitet haben. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/EWR-/Schweizer Bürger:innen können eine sogenannte Aufenthaltskarte bekommen. Die Vorteile der Aufenthaltskarte gegenüber dem Aufenthaltstitel Familienangehöriger sind, neben der fünfjährigen Gültigkeitsdauer, z.B. dass drittstaatsangehörige Kinder bis 21 Jahre eine Aufenthaltskarte erhalten können und für die Aufenthaltskarte kein Deutsch-Zertifikat benötigt wird.


Niederlassungsbewilligung - Angehöriger

Sind Sie zwar in einer Beziehung mit einer Österreicherin bzw. einem Österreicher, aber nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft?

Dann kann die sogenannte Niederlassungsbewilligung – Angehöriger der passende Aufenthaltstitel für Sie sein.

Wenn Sie Lebenspartnerin oder Lebenspartner einer EU-Bürgerin/einem EU-Bürger, einer EWR-Bürgerin/einem EWR-Bürger oder einer Schweizerin/einem Schweizer sind, können Sie eine allgemeine Niederlassungsbewilligung erhalten. Österreicherinnen und Österreichern gelten als EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, wenn sie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, also zum Beispiel nachweislich länger als drei Monate in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz gelebt haben.

Achtung

Mit der Niederlassungsbewilligung – Angehöriger dürfen Sie überhaupt nicht in Österreich arbeiten – weder selbstständig noch unselbstständig (also angestellt).  

Erforderliche Dokumente:

Diese Dokumente brauchen Sie, um eine Niederlassungsbewilligung - Angehöriger zu erhalten:

  • Antragsformular
  • Pass
  • Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
  • Persönliche Dokumente:
    • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweise Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Lebenspartners:
    • Nachweis, dass Sie in einer dauerhaften Beziehung sind (z.B. Mietvertrag, der beweist, dass sie bereits im Ausland gemeinsam gelebt haben, Nachweis gemeinsamer Reisen, Kommunikationsnachweise, etc.)
    • Haftungserklärung
  • Nachweis der ausreichenden Existenzmittel (Lohnzettel, Kontoauszüge, etc.)
  • Nachweis der Krankenversicherung in Österreich
  • Deutsch-Zeugnis auf dem Niveau A1 (nicht älter als ein Jahr)
    • Wer ein Studium an einer anerkannten Hochschule abgeschlossen hat, braucht kein Deutsch-Zertifikat. Stattdessen wird bei der Behörde das Hochschul-Diplom vorgelegt. Je nach Ausstellungsland kann es sein, dass Verifizierungen nötig sind. Es ist egal, welches Studium in welcher Sprache abgeschlossen wurde; das einzig Wichtige ist, dass die Hochschule anerkannt ist und dass die Verleihungsurkunde des Diploms auf Deutsch oder Englisch beglaubigt übersetzt ist. Dieses Diplom gilt sowohl als Ersatz für ein Deutsch-Zertifikat A1 als auch für das Integrations-Zertifikat A2.

Hinweis

Haben Sie in Österreich maturiert oder ein Studium abgeschlossen? Auch dann müssen Sie kein Deutsch-Zertifikat vorlegen.

Es werden in der Regel nur Zertifikate des ÖIF, ÖSD, TELC und Goethe-Instituts anerkannt.

Nachweis der langfristigen Unterkunft in Österreich:

  • Normalerweise werden Mietverträge vorgelegt.
  • Wenn die Wohnung bzw. das Haus nicht gemietet, sondern gekauft wird bzw. wurde, muss ein aktueller Grundbuchauszug vorgelegt werden.
  • Kurzfristige Apartment- oder Hotelreservierungen werden in der Regel nicht anerkannt.
  • Es muss genug Wohnraum für alle Familienangehörigen bereitstehen. Eine Wohnung mit einem Zimmer auf 30 mwird für eine vierköpfige Familie zum Beispiel nicht ausreichend sein.
  • Wenn Sie zu jemandem ziehen, die/der bereits in Österreich wohnt, reicht der Mietvertrag/Grundbuchauszug dieser Person gemeinsam mit einer sogenannten Wohnrechtsvereinbarung aus. Auch hier muss beachtet werden, dass nicht zu viele Menschen auf zu wenig Raum leben werden.
  • Kosten: 160 Euro

Bitte beachten Sie:

  • Je nachdem, in welchem Land Sie leben, müssen Sie in der Regel eine oder mehrere Strafregisterbescheinigungen vorzeigen. 
  • Persönliche Dokumente müssen eine spezielle Verifizierung haben, damit sie anerkannt werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden.
  • Wenn Ihre Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.

Es kann sein, dass Sie mehr als 160 Euro Gebühr zahlen müssen, wenn Sie zusätzliche persönliche Dokumente vorzeigen müssen oder ein Visum D benötigen.

Hinweis
 

Neben Lebenspartner:innen von Österreicher:innen können unter bestimmten Umständen auch andere Angehörige (z.B. Onkel, Tante, erwachsene Kinder) eine Niederlassungsbewilligung - Angehöriger beantragen. Voraussetzung ist, dass diese Angehörigen von der Österreicherin/dem Österreicher bereits in ihrem Heimatland Unterhalt bezogen haben, bereits im Herkunftsland in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

Für die Beantragung Ihrer Niederlassungsbewilligung - Angehöriger ist es wichtig, ob Sie visafrei nach Österreich einreisen dürfen oder nicht.

  • Sie dürfen visafrei nach Österreich einreisen? Sobald Sie alle Ihre Dokumente gesammelt haben, können Sie nach Österreich kommen und bei der Aufenthaltsbehörde Ihren Antrag auf die Niederlassungsbewilligung - Angehöriger. Der Antrag wird dann von der Aufenthaltsbehörde einige Wochen lang bearbeitet und bewilligt. Ihre Karte wird dann gedruckt.
  • Sie dürfen nicht visafrei nach Österreich einreisen? Dann können Sie Ihren vollständigen Antrag auf die Niederlassungsbewilligung - Angehöriger bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in Ihrem aktuellen Wohnland einreichen. Ihr Antrag wird dann von der Behörde nach Österreich geschickt, wo er bearbeitet und bewilligt wird. Nach der Bewilligung erhalten Sie von der österreichischen Vertretungsbehörde in Ihrem Wohnland eine Einladung. In dieser Einladung werden Sie dazu aufgefordert, innerhalb der nächsten drei Monate ein sogenanntes Visum D zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten Ihre Niederlassungsbewilligung Angehöriger in Österreich abzuholen. Um dieses Visum D zu bekommen, brauchen Sie:
    • Antragsformular
    • Pass mit Kopie
    • Einladung der Vertretungsbehörde
    • Bewilligung der Aufenthaltsbehörde
    • Reisekrankenversicherung (mindestens € 30.000 Deckungssumme)  
    • Flugreservierung

In der Regel dauert es ca. zwei Wochen, bis Sie das Visum D in Ihren Pass gestempelt bekommen. Während dieser Bearbeitungszeit bleibt Ihr Pass bei der Vertretungsbehörde. Sobald Sie das Visum D haben, können Sie nach Österreich kommen und bei der Aufenthaltsbehörde Ihre Fingerabdrücke abgeben. Außerdem müssen Sie Ihre persönlichen Dokumente (Pass, Geburtsurkunde, Strafregisterbescheinigung, etc.) vorzeigen. Ihre Niederlassungsbewilligung - Angehöriger wird erst dann gedruckt.

Achtung

Bitte achten Sie auf Ihre visafreien Tage (sofern in Ihrem Fall zutreffend). In der Regel dürfen Sie maximal 90 von 180 Tagen im Schengenraum sein. Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel Familienangehöriger in diesen 90 Tagen nicht erhalten, müssen Sie den Schengenraum verlassen und in Ihrem Wohnsitzstaat ein Visum D beantragen.

Gültigkeit, Verlängerung und Familie

Die erste Niederlassungsbewilligung - Angehöriger ist in der Regel ein Jahr gültig und kann dann wieder um ein Jahr verlängert werden. Nach zwei Jahren in Österreich können Sie eine Niederlassungsbewilligung - Angehöriger bekommen, die drei Jahre lang gültig ist. Dafür müssen Sie ein Integrations-Zertifikat A2 oder ein Äquivalent haben. Nach diesen drei Jahren sind Sie bereits fünf Jahre lang ununterbrochen in Österreich. Sie können dann den sogenannten Daueraufenthalt EU beantragen. Dafür müssen Sie ein ÖIF-Integrationszertifikat B1 vorlegen.

Hinweis

Familienangehörige (z.B. Kinder bis 18 Jahre) von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung - Angehöriger können eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Dafür brauchen Sie einen Quotenplatz.

Sie können nach zwei Jahren mit der Niederlassungsbewilligung - Angehöriger unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus umsteigen. In diesem Fall muss das AMS bestätigen, dass die Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf Ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Zusätzlich brauchen Sie dafür einen Quotenplatz. Sie müssen in diesem Fall mit einem mehrere Monate langen, komplexen Prozess rechnen, bis Sie Ihren Aufenthaltstitel bekommen.

Rechtsgrundlagen:

  • § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
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