Visa und Dokumentenverifi-zierungen
Sie wollen nach Österreich einreisen und wissen nicht, ob Sie ein Visum brauchen oder nicht? Grundsätzlich gilt, dass EU-/EWR-/Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Visum nach Österreich kommen dürfen. Sie dürfen sich bis zu drei Monate ohne Weiteres in Österreich aufhalten. Erst danach müssen sie sich in Österreich registrieren. Für ihre Familienangehörigen gelten auch besondere Regeln. Alle weiteren Informationen dazu findenauf dieser Seite!
Drittstaatsangehörige müssen in der Regel bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in ihrem Wohnland ein Visum beantragen, damit sie nach Österreich einreisen und sich in Österreich aufhalten dürfen (Ausnahme: visafreie Einreise). Es gibt mehrere Visakategorien, die davon abhängen, wie lange und zu welchem Zweck die Einreise nach Österreich geplant ist.
Auch drittstaatsangehörige Kinder brauchen ein Visum, um nach Österreich einreisen zu dürfen. Ein Spezialfall sind Neugeborene (also Kinder unter 6 Monate), wenn die Eltern schon einen Aufenthaltstitel in Österreich haben.
Wenn Drittstaatsangehörige nach Österreich einwandern wollen, wird dieser Einwanderungsprozess unter anderem von der Visafreiheit und Dokumentenverifizierungen beeinflusst. Besonders das Visum D spielt dabei eine große Rolle.
Welche Visa-Kategorien gibt es?
Grundsätzlich gibt es zwei wichtige Visakategorien, die davon abhängen, wie lange Sie sich in Österreich bzw. im Schengenraum aufhalten wollen.
- 01
Visum C
Das sogenannte Visum C ist maximal 90 Tage lang gültig. Es ist im gesamten Schengenraum gültig. Wenn Sie also schon ein gültiges Visum C für ein Schengen-Land haben, müssen Sie in der Regel kein gesondertes Visum C für Österreich beantragen. Ein Visum C kann für viele Zwecke beantragt werden. Die wichtigsten sind Geschäftsreisen oder Besuchsreisen.
- 02
Visum D
Das sogenannte Visum D ist zwischen 90 und 180 Tage lang gültig – je nachdem, wie lange und wofür Sie Ihren Aufenthalt in Österreich planen. Anders als beim Visum C können Sie sich nicht die ganze Zeit in einem anderen Schengen-Land aufhalten, sondern nur bis zu 90 Tage. Die anderen Tage müssen Sie in Österreich verbringen. Die wichtigsten Zwecke für das Visum D sind:
- die Abholung eines Aufenthaltstitels
- das Jobsuche-Visum
- längerfristige Besuchsreisen
- ein Working Holiday Visum
- 03
Visum A
Zusätzlich gibt es ein sogenanntes Visum A für Flughafentransite. Das betrifft aber nur Staatsangehörige aus Afghanistan, Bangladesch, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Iran, Irak, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka und Syrien.
Je nach Zweck Ihrer Einreise müssen Sie bei der Beantragung Ihres Visums bestimmte Dokumente vorlegen. Diese hängen auch von der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in Ihrem Wohnland ab.
Diese Dokumente müssen vor allem beweisen, dass Sie einen Grund haben, um nach Österreich zu kommen und dass Sie sich während Ihres Aufenthalts selbst versorgen können.
Sie brauchen auf jeden Fall folgende Dokumente, um ein Visum zu beantragen:
- Antragsformular, das Sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in Ihrem Wohnland bekommen
- Pass mit Kopie
- EU-Passfoto, nicht älter als sechs Monate (mit Rechnung)
- Reisekrankenversicherung (mindestens € 30.000 Deckungssumme)
- Flugreservierung oder Äquivalent
- Einladungsschreiben oder ähnliche Dokumente, die Ihren Einreisezweck belegen
- Visa-Gebühr
Die Bearbeitungszeit hängt davon ab, welches Visum Sie beantragen und wie viele Anträge die österreichische Vertretungsbehörde parallel bearbeitet. Während der Bearbeitungszeit bleibt Ihr Pass bei der Behörde.
Haben Sie einen Aufenthaltstitel beantragt und bewilligt bekommen? Wenn Sie nicht visafrei nach Österreich einreisen dürfen, brauchen Sie ein Visum D mit dem Zweck, Ihren Aufenthaltstitel in Österreich abholen zu dürfen. Sie erhalten dafür eine Einladung von der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in Ihrem Wohnland. In der Einladung werden Sie dazu aufgefordert, innerhalb von drei Monaten Ihr Visum D zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten Ihren Aufenthaltstitel in Österreich abzuholen.
Visafreiheit
Manche Drittstaatsangehörige dürfen visafrei nach Österreich bzw. in den Schengenraum einreisen. Das ist von der Staatsangehörigkeit abhängig. Staatsangehörige aus Australien, Bosnien, Serbien oder den USA dürfen zum Beispiel visafrei in den Schengenraum einreisen.
Staatsangehörige aus China, Indien oder Russland dürfen zum Beispiel nicht visafrei in den Schengenraum einreisen:
Die visafreie Einreise ist in den meisten Fällen zeitlich begrenzt: Drittstaatsangehörige dürfen sich meist lediglich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Es ist aber in den meisten Fällen irrelevant, in welchen bzw. in wie vielen Ländern des Schengenraums die bis zu 90 Tage verbracht werden.
Ausnahme: Japanische Staatsangehörige dürfen sich nicht nur bis zu 90 von 180 Tagen visafrei im Schengenraum aufhalten, sondern insgesamt bis zu 180 Tage in Österreich.
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in einem Schengen-Land haben, dürfen sich ebenfalls 90 von 180 Tagen visafrei im Schengen-Raum aufhalten – das Land, in dem sie leben, ist ausgenommen.
Die vollständige Liste zur Visafreiheit findet sich auf der Website des österreichischen Innenministeriums.
Dokumentenverifizierung
Je nachdem, welche Art von Dokumentenverifizierung auf persönliche Dokumente von Drittstaatsangehörigen zutrifft, kann der Einwanderungsprozess länger oder kürzer dauern. Es zählt immer das Ausstellungsland – also das Land, in dem das Dokument ausgestellt wurde. Der aktuelle Wohnort und die Staatsangehörigkeit(en) sind irrelevant.
Persönliche Dokumente sind Dokumente des Personenstands, also
- Geburtsurkunde (für Minderjährige)
- Strafregisterbescheinigung (Antragsteller:innen ab 14 Jahren)
- Heiratsurkunde
- Namensänderungsurkunde
- Scheidungsurkunde
- Adoptionsurkunde
- etc.
Es gibt drei Optionen:
- Keine Verifizierung bzw. Beglaubigung nötig. Das ist der Fall bei Dokumenten, die in EU-Ländern ausgestellt wurden, bzw. die in Ländern ausgestellt wurden, mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen zur Dokumentenanerkennung abgeschlossen hat.
- Apostille: Eine Art der Beglaubigung, die nur von Ländern ausgestellt wird, die Mitglieder des Haager Apostillen-Übereinkommens sind. Man beantragt die Apostille meistens bei der Behörde, die das betreffende Dokument ausgestellt hat, bzw. bei der übergeordneten Behörde. Eine Strafregisterbescheinigung wird zum Beispiel von der Polizei oder vom Innenministerium ausgestellt.
- Diplomatische Beglaubigung: Dokumente aus Ländern, die keine Apostillen ausstellen, brauchen eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich anerkannt zu werden. Nach nationaler Vorbeglaubigung (zum Beispiel bei zuständigen Ministerien) muss das betreffende Dokument auch von der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) beglaubigt werden. Erst dann trägt das Dokument eine volle diplomatische Beglaubigung.
Eine Liste der Dokumentenverifizierung ist hier zu finden. Diese Liste umfasst allerdings nicht alle geltenden Ausnahmen und kann daher nur zur Erstinformation verwendet werden.
Achtung
Die Strafregisterbescheinigung ist ein Spezialfall. Sie wird im Einwanderungsprozess nach Österreich in der Regel von Drittstaatsangehörigen verlangt, die zum Antragszeitpunkt 14 Jahre oder älter sind. Die Strafregisterbescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein, wenn man sie bei der österreichischen Behörde einreicht. Es gibt in der Regel drei Optionen:
- Drittstaatsangehörige, die seit mehr als sechs Monaten in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit leben – also zum Beispiel eine Kanadierin, die in Kanada lebt. Diese Menschen müssen ausschließlich die Strafregisterbescheinigung dieses Landes vorlegen.
- Drittstaatsangehörige, die seit mehr als sechs Monaten in einem Drittstaat leben, der nicht das Land ihrer Staatangehörigkeit ist – also zum Beispiel ein Brasilianer, der in der Türkei lebt. Diese Menschen müssen in der Regel Strafregisterbescheinigungen beider Länder vorlegen.
- Drittstaatsangehörige, die seit mehr als sechs Monaten in einem EWR-Land bzw. EU-Land leben – also zum Beispiel eine Albanierin, die in Schweden lebt. Diese Menschen müssen nur die Strafregisterbescheinigung aus dem EWR- bzw. EU-Land vorlegen.
Beispiele
für Visafreiheit und Dokumentenverifizierung im Einwanderungsprozess
- 01
Beispiel 1
Die Chine sin Jia Guihong wurde in der Russischen Föderation geboren. Sie lebt und arbeitet seit einigen Jahren in Italien, wo sie einen gültigen Aufenthaltstitel hat. Sie darf sich bis zu 90 von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Tage, die sie in Italien verbringt, werden dabei nicht mitgezählt. Wenn sie als Fachkraft nach Österreich einwandern will, muss sie eine Strafregisterbescheinigung vorlegen.Weil sie im EU-Land Italien wohnt, muss sie nur eine Strafregisterbescheinigung aus Italien besorgen. Dafür braucht sie keine Dokumentenverifizierung. Weil ihre Strafregisterbescheinigung weder auf Deutsch noch auf Englisch ausgestellt wurde, muss sie das Dokument von einem bzw. einer gerichtlich beeideten Übersetzer:in übersetzen lassen.
- 02
Beispiel 2
Der Iraner Karim Azmoun wurde im Iran geboren und lebt dort. Er möchte mit seiner Ehefrau Miryam Azmoun als Fachkraft aus dem Iran nach Österreich einwandern. Beide müssen für den Einwanderungsprozess diplomatische Beglaubigungen für ihre Heiratsurkunde und ihre Strafregisterbescheinigungen aus dem Iran besorgen. Dafür müssen sie erst nationale iranische Vorbeglaubigungen durchführen. Dann müssen sie die Dokumente von einem bzw. einer gerichtlich beeideten Übersetzer:in übersetzen lassen. Erst dann können sie die Dokumente bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einreichen, damit die Botschaft die Dokumente mit diplomatischen Beglaubigen versieht. Weil iranische Staatsangehörige nicht visafrei in den Schengen-Raum einreisen dürfen, müssen Karim und Miryam Azmoun außerdem ein Visum D bei der Österreichischen Botschaft in Teheran beantragen, damit sie nach Österreich einreisen und ihre Aufenthaltstitel abholen dürfen.
- 03
Beispiel 3
Die Kanadierin Robin Sherman möchte nach Österreich einwandern. Sie darf visafrei nach Österreich und in den Schengenraum einreisen. Sie reist am 28. Februar nach Österreich ein. Dann hält sie sich bis 28. April (60 Tage) in Österreich auf, um eine Wohnung zu finden und einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Danach reist sie zurück nach Kanada. Am 8. Mai reist sie aus Kanada nach Frankreich und macht dort für 14 Tage (bis 21. Mai) Urlaub. Danach hat sie noch 16 visafreie Tage im Schengenraum, kann also bis 6. Juni in Österreich bleiben, um die Erteilung ihres Aufenthaltstitels abzuwarten. Wenn Sie bis 6. Juni in Österreich bleibt, dürfte sie frühestens am 28. August wieder in den Schengenraum einreisen. Wenn sie am 30. August wieder in den Schengenraum einreist, dürfte Sie durchgehend bis 26. Oktober (60 Tage) in Österreich bleiben. Als Beobachtungszeitraum gelten also immer jene 180 Tage, die der Einreise vorangehen, das heißt, in diesem Zeitraum darf sie sich insgesamt nur 90 Tage im Schengenraum aufgehalten haben, damit ihr Aufenthalt rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlagen:
- FPG
- FPG-DV
- Visakodex