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© Stuart Anning/ Cultura / Mediabakery
Leben & Arbeiten

Deutschkenntnisse

Drittstaatsangehörige, die nach Österreich einwandern oder die weiter in Österreich bleiben wollen, müssen unter bestimmten Umständen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Entscheidend ist die Einteilung der verschiedenen Sprachlevels nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen:

  •     Level A spiegelt eine elementare Sprachverwendung wider.
  •     Level B spiegelt eine selbständige Sprachverwendung wider.
  •     Level C spiegelt eine kompetente Sprachverwendung wider.

Jedes Level ist nochmals in zwei Stufen unterteilt. Es gibt also insgesamt sechs Levels: A1, A2, B1, B2, C1 und C2. Für Einwanderung und Aufenthalt sind Deutschkenntnisse bis zum Level B2 relevant.

Grundsätzlich gilt: Deutsch-Zertifikate müssen bei der Aufenthaltsbehörde vorgelegt werden.

In Österreich ist vor allem der ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) für Deutsch-Zertifikate zuständig. Auf der Seite des ÖIF finden Sie Infomaterialien, Kursunterlagen, Probeprüfungen, anerkannte Deutsch-Institute und Prüfungstermine.

Deutsch vor Zuwanderung / 
Zuzug nach Österreich

Möchten Sie und ihre Familie nach Österreich einwandern?

Bitte beachten Sie, dass folgende Drittstaatsangehörige (14 Jahre oder älter) schon vor ihrer Einwanderung ein Deutsch-Zertifikat auf dem Level A1 vorlegen müssen:

  • Drittstaatsangehörige, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus als Familienangehörige beantragen, wenn die Fachkraft in der Familie eine Rot-Weiß-Rot – Karte hat (Ausnahme: Rot-Weiß-Rot – Karte für Besonders Hochqualifizierte)
  • Drittstaatsangehörige, die den Aufenthaltstitel Familienangehöriger beantragen
  • Drittstaatsangehörige, die eine Niederlassungsbewilligung, Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, Niederlassungsbewilligung – Künstler, Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit beantragen

Achtung

Es werden in der Regel nur Zertifikate des ÖIF, ÖSD, TELC und Goethe-Instituts anerkannt.

Sie müssen kein Deutsch-Zertifikat A1 vor Ihrer Einwanderung vorlegen, wenn Sie einen der folgenden Aufenthaltstitel beantragen:

  • Rot-Weiß-Rot – Karte
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungsbewilligung Forscher
  • Rot-Weiß-Rot – Karte Plus als Familienangehörige einer Fachkraft, wenn die Fachkraft in der einen der folgenden Aufenthaltstitel hat
    • Rot-Weiß-Rot – Karte für Besonders Hochqualifizierte
    • Blaue Karte EU
    • Niederlassungsbewilligung – Forscher
    • Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, wenn sie davor eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Besonders Hochqualifizierte, eine Blaue Karte oder eine Niederlassungsbewilligung – Forscher hatte
    • Daueraufenthalt EU, wenn sie davor eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Besonders Hochqualifizierte, eine Blaue Karte oder eine Niederlassungsbewilligung – Forscher hatte
  • Aufenthaltsbewilligungen (mit Ausnahmen)

Hinweis
 

Wer ein Studium an einer anerkannten Hochschule abgeschlossen hat, Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorlegen kann oder eine berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, benötigt kein Deutsch-Zertifikat A1. Stattdessen wird bei der Aufenthaltsbehörde der entsprechende Nachweis vorgelegt. Je nach Ausstellungsland kann es sein, dass Verifizierungen nötig sind. Wichtig ist, dass der Abschluss von einer anerkannten Bildungseinrichtung stammt und die Verleihungsurkunde des Diploms bzw. der Nachweis allgemeiner Universitätsreife oder Abschluss der berufsbildenden mittleren Schule auf Deutsch oder Englisch ausgestellt wurde oder beglaubigt übersetzt ist. Dieser Nachweis gilt sowohl als Ersatz für das Deutsch-Zertifikat A1 vor Zuwanderung als auch für das Integrations-Zertifikat A2 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung).

EU/EWR-Staatsangehörige, Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Ehefrau/Ehemann, eingetragene Partner:in,  Kinder) müssen zu keinem Zeitpunkt ein Deutsch-Zertifikat vorlegen, weil sie durch das EU-Recht privilegiert sind.

Beispiel 1

Die Inderin Deepika Singh will mit ihrem Ehemann und ihrer 14-jährigen Tochter nach Österreich einwandern. Sie beantragt eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Sonstige Schlüsselkräfte und muss vor der Einwanderung nach Österreich deshalb kein Deutsch-Zertifikat vorlegen. Ihr Ehemann müsste theoretisch ein Deutsch-Zertifikat A1 vorlegen. Weil er aber vor einigen Jahren in Neu-Delhi ein Bachelor-Studium der Mathematik abgeschlossen hat, kann er statt eines Deutsch-Zertifikates A1 sein Hochschuldiplom vorlegen. Da das Diplom in Indien ausgestellt wurde, braucht es eine Apostille und eine beglaubigte Übersetzung seiner Verleihungsurkunde. Deepika Singhs Tochter ist über 14 und muss deshalb als einziges Familienmitglied ein Deutsch-Zertifikat A1 vor ihrer Einwanderung vorlegen.

Beispiel 2

Der Kanadier Wesley Adams will mit seinem eingetragenen Partner nach Österreich einwandern. Er beantragt eine Blaue Karte EU. Weder er noch sein Partner müssen deshalb ein Deutsch-Zertifikat A1 vorlegen, um nach Österreich einwandern zu können.


Integrationsvereinbarung

Sie leben in Österreich und müssen Ihren Aufenthaltstitel verlängern?

Bitte beachten Sie, dass Sie für bestimmte Verlängerungen Deutschprüfungen oder sogenannte Integrationsprüfungen ablegen müssen. Das hängt davon ab, welchen Aufenthaltstitel Sie haben, welchen Aufenthaltstitel Sie beantragen und wer Ihre Familienangehörigen sind.

Integrationsprüfungen haben zwei Teile: einen Deutsch-Teil und einen Integrations- bzw. Werte-Teil. Es reicht deshalb nicht aus, ein einfaches Deutsch-Zertifikat vorzulegen. Die Integrationsprüfungen sind in der sogenannten Integrationsvereinbarung festgehalten. Die Integrationsvereinbarung hat zwei Module: Modul 1 und Modul 2. Um Modul 1 zu erfüllen, ist grundsätzlich die Integrationsprüfung A2 abzulegen. Um Modul 2 zu erfüllen, ist grundsätzlich die Integrationsprüfung B1 erforderlich. Modul 1 und Modul 2 der Integrationsvereinbarung kann aber auch in anderen, konkret im Gesetz bestimmten Fällen, erfüllt sein.

Wer muss wann welches Deutsch- bzw. Integrationszertifikat vorlegen?

Die folgende Übersicht sammelt die wichtigsten Verlängerungs-Fälle:

Deutsch-Zertifikat oder Integrations-Zertifikat A1 des ÖIF

 

Sie müssen ein Deutsch-Zertifikat oder Integrations-Zertifikat A2 des ÖIF bei der Verlängerung vorlegen, wenn Sie als Familienangehörige einer Fachkraft eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus haben, die zwei Jahre lang gültig ist und für die Sie bei Ihrer ersten Einwanderung kein Deutsch-Zertifikat vorlegen mussten. Die nächste Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, die Sie beantragen, wird drei Jahre lang gültig sein (wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind).

Achtung

Wenn Sie ein Studium an einer anerkannten Hochschule abgeschlossen haben, brauchen Sie kein Deutsch-Zertifikat. Stattdessen legen Sie der Behörde Ihr Hochschul-Diplom (mit Verifizierung und/oder Übersetzung) vor. Ihr Diplom gilt sowohl als Ersatz für ein Deutsch-Zertifikat A1 als auch für das Integrations-Zertifikat A2.

Integrations-Zertifikat A2 des ÖIF

Sie müssen das Integrations-Zertifikat A2 des ÖIF bei der Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels vorlegen, wenn Sie einen der folgenden Aufenthaltstitel seit mindestens zwei Jahren haben:

  • Blaue Karte EU
  • Rot-Weiß-Rot – Karte Plus
  • Aufenthaltstitel Familienangehöriger
  • Niederlassungsbewilligungen (Niederlassungsbewilligung, Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit, Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, Niederlassungsbewilligung – Künstler, Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, Niederlassungsbewilligung – Forscher)

KEIN Integrations-Zertifikat A2

Sie müssen jedenfalls KEIN Integrations-Zertifikat A2 bei der Verlängerung vorlegen, wenn Sie

  • bisher eine Rot-Weiß-Rot – Karte hatten und nach zwei Jahren eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus beantragen
  • ein Studium an einer anerkannten Hochschule im Ausland abgeschlossen haben. Statt einem Integrations-Zertifikat A2 legen Sie der Behörde Ihr Hochschul-Diplom (mit Verifizierung und/oder Übersetzung) als Nachweis Ihrer allgemeinen Universitätsreife vor.
  • als Künstler:in mit der Niederlassungsbewilligung – Künstler eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparten ausüben
  • schon ein Integrations-Zertifikat A2 oder B1 bei der Beantragung von vorherigen Aufenthaltstiteln vorgelegt haben.
  • schon ein Integrations-Zertifikat B1 haben.
  • in Österreich ein Studium absolviert haben.
  • in Österreich die Matura gemacht haben bzw. die österreichische allgemeine Universitätsreife haben.
  • den Antrag für ein Kind stellen, das unter 14 Jahre alt ist.
  • den Antrag für ein Kind stellen, das 14 Jahre oder älter ist, aber in Österreich eine Schule besucht und eine positive Deutsch-Note im letzten Schulzeugnis hat.

Beispiele

  • Die Inderin Deepika Singh ist mit ihrem Ehemann und ihrer 14-jährigen Tochter nach Österreich eingewandert. Sie hat eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Sonstige Schlüsselkräfte, die zwei Jahre lang gültig ist. Ihr Ehemann und ihre Tochter haben je eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, die ein Jahr gültig ist. Nach einem Jahr verlängern die beiden ihre Rot-Weiß-Rot – Karten Plus. Sie müssen dafür kein Deutsch-Zeugnis A1 vorlegen, weil sie das schon vor der Einwanderung gemacht haben. Nachdem die Familie zwei Jahre lang in Österreich ist, beantragen alle drei die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, die dann drei Jahre lang gültig ist. Weil Inderin Deepika Singh eine Rot-Weiß-Rot – Karte hat, weil ihre Tochter eine Schule in Österreich besucht und eine positive Note im Schulfach „Deutsch“ im letzten Zeugnis hat und weil ihr Ehemann schon bei der Ersteinwanderung sein Hochschul-Diplom vorgelegt hat, muss kein Familienmitglied ein Integrations-Zeugnis A2 vorlegen.

  • Der Kanadier Wesley Adams ist mit seinem eingetragenen Partner nach Österreich eingewandert. Er hat eine Blaue Karte EU; sein Partner hat eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus. Nach zwei Jahren beantragen beide Rot-Weiß-Rot – Karten Plus die dann drei Jahre lang gültig sind. Dafür müssten beide ein Integrations-Zertifikat A2 vorlegen. Wesley Adams hat aber ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik und legt sein Hochschul-Diplom vor. Sein Partner, der kein Studium abgeschlossen hat, legt die Integrations-Prüfung A2 ab und legt bei der Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot – Karte Plus sein Integrations-Zertifikat A2 vor.

  • Die Inderin Deepika Singh ist vor fünf Jahren mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern nach Österreich eingewandert. Als Forscherin hatte sie zwei Jahre lang die Niederlassungsbewilligung – Forscher und dann drei Jahre lang die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus. Ihr Ehemann und ihre beiden Kinder hatten fünf Jahre lang Rot-Weiß-Rot – Karten Plus. Jetzt beantragt die ganze Familie den Daueraufenthalt EU. Dafür legen Deepika Singh und ihr Ehemann die Integrationsprüfung B1 ab und legen bei der Verlängerung die Integrations-Zeugnisse B1 vor. Die beiden Kinder gehen in Österreich zur Schule und haben positive Deutsch-Noten. Sie müssen deshalb keine Integrations-Zertifikate vorlegen.

Hinweis
 

Wenn Sie den Daueraufenthalt EU beantragen, müssen Sie das Integrations-Zertifikat B1 des ÖIF bei der Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels vorlegen. Ein Hochschul-Diplom kann nicht als Ersatz für das Integrations-Zertifikat B1 gelten. Kinder, die 14 Jahre oder älter sind, können hingegen Ihr österreichisches Schulzeugnis als Ersatz vorlegen, wenn sie eine positive Deutsch-Note haben.


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Rechtsgrundlagen:

  • § 21a NAG
  • IV-V 2017
  • § 64 UG 2002
  • § 41, § 43a NAG
  • § 2 Kunstförderungsgesetz
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