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Autoimport - NoVA

Sie wollen Ihr Auto vom Ausland mit nach Österreich bringen? Es gibt einige Schritte, die Sie bei der Einfuhr eines Fahrzeuges beachten müssen und wir erklären hier, was sie beachten müssen und welche Dokumente dazu erforderlich sind.

Die 3 wesentlichsten Schritte:

  1. 01

    Die Daten Ihres Fahrzeugs müssen in die europäische Datenbank eingegeben werden. Der/Die allgemeine Autohändler:in/das Unternehmen Ihrer Automarke wird dies für Sie tun.

  2. 02

    Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Steuer in Österreich, die u.a. bei der Lieferung oder Erstzulassung (→ oesterreich.gv.at) (Einfuhr, Übersiedlung) von Personenkraftwagen (Klasse M1) sowie von Motorrädern und Quads (Klasse L Hubraum über 125 cm³) zu entrichten ist.

    Sie können bei den Finanzbehörden ein Dokument einreichen und den Steuerbetrag entrichten. Der Betrag hängt von der Art Ihres Fahrzeugs (Hybrid, Elektro, etc.) PS, dem Produktionsjahr und der Höhe des CO2-Ausstoßes ab.

  1. 03

    Nachdem Sie die Steuer bezahlt haben, können Sie Ihr Auto anmelden, um Ihr Kennzeichen zu erhalten. Mit dem NoVA-Rechner können Sie den voraussichtlichen Steuerbetrag errechnen.

Notwendige Dokumente

  • Kaufvertrag und/oder Rechnung
  • Es ist wichtig, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung angeführt ist. Dies ist der einzige Nachweis für den Nettobetrag, der für die NoVA-Berechnung maßgeblich ist.
  • Sie benötigen die sog. COC-Papiere (für den Eintrag in die EU-KFZ-Datenbank). Diese können entweder online oder beim Generalimporteur in Österreich beantragt werden.

Wenn Sie Ihr Auto aus den USA oder UK importieren, dann empfehlen wir, die Landesprüfstelle in dem österreichischen Bundesland, in dem Sie leben, zu kontaktieren,  um sicherzugehen, dass Ihr Auto die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und EU-konforme Mindestvorschriften erfüllt.

Grundlagenbescheid

    • Es befindet sich ein Kraftfahrzeug unter Ihrem Übersiedlungsgut.
    • Sie hatten bereits vor der Übersiedlung einen Wohnsitz in der EU oder Sie behalten nach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb der EU bei. Letzterer Fall gilt jedoch nicht und Sie können den Vordruck ZBefr 2 (ohne Grundlagenbescheid) verwenden, wenn Sie sich zB im Zuge Ihrer bevorstehenden Wohnsitzverlegung nach Österreich am neuen Wohnsitz bereits angemeldet haben und Sie nur aus diesem Grund zwei Wohnsitze haben.
    • Das Übersiedlungsgut soll bereits vor der Begründung Ihres gewöhnlichen Wohnsitzes (siehe aber Sonderfall) in der EU nach Österreich eingeführt werden.
    • Sie müssen die Abgabenbefreiung in folgenden Fällen mittels Vordruck ZBefr 2a bereits vor der geplanten Einfuhr bei Ihrem Zollamt beantragen:
      Ihr Zollamt stellt nach der Überprüfung der Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung einen Grundlagenbescheid aus.

    Den Grundlagenbescheid erhalten Sie bei jenem Zollamt, in dessen Bereich Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Gibt es noch keinen österreichischen Wohnsitz, so ist jedes Zollamt zuständig.

  • Die folgenden Kriterien müssen jedoch erfüllt sein:

    • der letzte Wohnsitz lag mindestens 12 Monate lang außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft
    • das Fahrzeug muss vom Besitzer mindestens ein halbes Jahr lang im Drittland benutzt worden sein
    • das Fahrzeug muss nach der Einfuhr innerhalb der EU für die gleichen Zwecke wie im Drittland verwendet werden
    • Das Fahrzeug darf innerhalb eines Jahres nach Annahme des Antrags auf Befreiung nicht an eine andere Person verliehen, vermietet, verkauft oder übertragen werden, ohne dass die zuständigen Behörden hiervon unterrichtet werden.

    Weiters werden Nachweise benötigt, dass Sie derzeit ihren aufrechten Wohnsitz in Österreich haben und davor mindestens 12 Monate im Ausland gelebt haben, bevor Sie nach Österreich gezogen sind. Folgende Nachweise werden dafür anerkannt.

    • Wohnsitzan- bzw. abmeldung aus dem Ausland (evtl. auch über Strom/Gasrechnungen aus dem Ausland) 
    • Wohnsitzanmeldung in Österreich
    • Arbeitsvertrag aus dem Ausland und Österreich
    • Mietvertrag aus dem Ausland und Österreich
    • Schulanmeldung der Kinder

     

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