Temporärer Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung
Sie sind eine drittstaatsangehörige Fachkraft und möchten zwar länger als sechs Monate in Österreich leben und arbeiten, aber nicht dauerhaft in Österreich bleiben? Dann könnte eine Aufenthaltsbewilligung der passende Aufenthaltstitel für Sie sein.
Je nachdem, welchen Zweck Sie mit Ihrem temporären Aufenthalt verfolgen, gibt es unterschiedliche Aufenthaltsbewilligungen:
- Aufenthaltsbewilligung ICT
- Aufenthaltsbewilligung Mobile ICT
- Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter
- Aufenthaltsbewilligung Selbstständige
- Aufenthaltsbewilligung Student
- Aufenthaltsbewilligung Schüler
- Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit
- Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender
- Aufenthaltsbewilligung Forscher – Mobilität
Wenn Sie kürzer als sechs Monaten in Österreich leben und arbeiten wollen, brauchen Sie grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Visum C oder ein Visum D für Erwerbszwecke.
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Temporärer Aufenthalt als Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT) oder Betriebsentsandte
Das Unternehmen, für das Sie arbeiten, schickt Sie für eine begrenzte Zeit nach Österreich? Dann könnte entweder eine Aufenthaltsbewilligung ICT, eine Aufenthaltsbewilligung Mobile ICT oder eine Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandte für Sie in Frage kommen:
Eine Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter benötigen Sie, wenn Sie länger als sechs Monate als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter in Österreich tätig sind. Dauert Ihr Aufenthalt kürzer, ist ein Visum zu Erwerbszwecken erforderlich. Eine (Betriebs-)Entsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
- ein ausländischer Arbeitgeber aus einem Drittstaat (ohne Betriebssitz in Österreich) eine drittstaatsangehörige Arbeitskraft zu einem österreichischen Auftraggeber zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen entsendet, oder
- Angestellte eines internationalen Konzerns im Rahmen eines internen Aus- und Weiterbildungsprogramms in das Headquarter des Konzerns in Österreich entsendet werden, oder
- Angestellte, die dem Führungskräftenachwuchs angehören, im Rahmen einer firmeninternen Rotation in eine österreichische Niederlassung entsendet werden.
Eine Familienzusammenführung auf Basis der Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter ist nicht möglich.
Die Aufenthaltsbewilligung ICT kommt für Sie in Frage, wenn Sie für ein bis drei Jahre (oder zumindest länger als 90 Tage) innerhalb einer multinationalen Firma bzw. Firmengruppe nach Österreich kommen, um als Spezialist:in, Führungskraft oder Trainee zu arbeiten. Der Spezialfall „Mobile ICT“ trifft zu, wenn Sie den Aufenthaltstitel ICT eines anderen EU-Mitgliedsstaates haben und innerhalb dieser Tätigkeit länger als 90 Tage in Österreich arbeiten werden. Die Gehaltsabrechnung bleibt in der Regel im Ausland.
Weil die gesetzliche Grundlage für unternehmensinterne grenzüberschreitende Transfers aus der EU kommt, gibt es außerdem den Sonderfall der Aufenthaltsbewilligung „Mobile ICT“. Diese richtet sich an Drittstaatsangehörige, die eine gültige ICT-Karte in einem anderen EU-Staat haben und für eine begrenzte Zeit nach Österreich entsendet werden.
In beiden Fällen (Aufenthaltsbewilligung ICT und Aufenthaltsbewilligung "Mobile ICT") können Sie mit Ihrer Familie nach Österreich einwandern. Ihre Familienangehörigen (Ehefrau/Ehemann, eingetragene:r Partner:in, Kinder) können die sogenannte Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft beantragen.
Was gilt als Intra-Corporate Transfer?
Die Aufenthaltsbewilligung ICT richtet sich an drittstaatsangehörige
- Führungskräfte
- Trainees
- Spezialistinnen/Spezialisten
die seit mindestens neun Monaten (bzw. seit mindestens sechs Monaten für Trainees) in einem multinationalen Unternehmen oder in einer multinationalen Unternehmensgruppe außerhalb der EU (also in einem Drittstaat) arbeiten und jetzt in dem gleichen Unternehmen oder in der gleichen Unternehmensgruppe in Österreich arbeiten sollen.
Eine Aufenthaltsbewilligung ICT ist immer nur für einen klar befristeten Zeitraum gedacht. Danach muss garantiert sein, dass die Fachkräfte in eine Niederlassung des Unternehmens/der Unternehmensgruppe in einem Drittstaat transferiert werden bzw. in das Heimatland zurückkehren können. Dies muss vertraglich festgehalten sein.
In der Regel verbleibt die Gehaltsabrechnung („payroll“) der Fachkraft im Ausland. Es muss trotzdem darauf geachtet werden, dass alle lohn-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Diese Dokumente müssen Sie jedenfalls einreichen, um eine Aufenthaltsbewilligung ICT zu erhalten:
- Antragsformular
- Reisepass
- Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
- Arbeitsrelevante Dokumente:
- Arbeitsvertrag (beidseitig unterschrieben)
- Aktueller Lebenslauf
- Nachweis aller Qualifikationen (Universitäts-Diplome, Dienstzeugnisse, etc.)
- Nachweis, dass Sie schon mindestens neun (bzw. sechs Monate für Trainees) in dem Unternehmen/der Unternehmensgruppe tätig sind
- Nachweis über Eigenschaft und Eignung als Führungskraft, Trainee oder Spezialistin/Spezialist
- Arbeitgeber-Dokumente:
- Vertrag über den unternehmensinternen Transfer ("Abordnungsschreiben")
- Schematische Darstellung des Firmengeflechts
- Arbeitgebererklärung
- Persönliche Dokumente:
- Strafregisterbescheinigung
- Nachweis der Krankenversicherung in Österreich für die Zeit des Transfers
- Gebühren: 160 Euro
Bitte beachten Sie:
- Je nachdem, in welchem Land Sie leben, müssen Sie eine oder mehrere Strafregisterbescheinigungen vorweisen. Hier können Sie nachsehen, welche Strafregisterbescheinigungen Sie besorgen müssen.
- Persönliche Dokumente müssen eine spezielle Verifizierung haben, damit sie anerkannt werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden. Hier können Sie nachsehen, welche Art von Verifizierung nötig ist.
- Wenn Ihre persönlichen Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt wurden, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
- Es kann sein, dass Sie mehr als 160 Euro Gebühr zahlen müssen, wenn Sie zusätzliche persönliche Dokumente vorweisen müssen oder ein Visum D benötigen.
Ablauf des Verfahrens
Nachdem Sie und Ihr zukünftiger Arbeitgeber alle Dokumente gesammelt haben, muss der Antrag bei einer österreichischen Behörde gestellt werden. Dafür gibt es mehrere Optionen:
- Ihr Arbeitgeber stellt den Antrag für Sie bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich. Das ist unabhängig von Ihrer Nationalität und dem Land, in dem Sie aktuell wohnen. Diese Option hat den Vorteil, dass Ihr Antrag gleich bei der Behörde gestellt wird, die den Antrag auch bearbeitet. Außerdem können Sie bei dieser Option in der Regel bestimmte Dokumente per E-Mail nachreichen (beispielsweise Verifizierungen).
- Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in dem Land, in dem Sie aktuell wohnen. Wenn Sie diese Option wählen, muss Ihr Antrag vollständig sein; sie können in der Regel keine Dokumente per E-Mail nachreichen. Da Ihr Antrag erst von der Vertretungsbehörde per Post nach Österreich geschickt wird, dauert das Verfahren bei dieser Option meistens länger als bei Option 1.
Auch wenn Sie grundsätzlich visafrei nach Österreich einreisen dürfen, dürfen Sie Ihren Antrag auf Aufenthaltsbewilligung ICT nicht persönlich in Österreich stellen. Das darf ausschließlich Ihr Arbeitgeber.
Bevor Sie oder Ihr Arbeitgeber den Antrag stellen, müssen Sie sich entschieden haben, wo Sie in Österreich leben möchten. Das ist wichtig, weil es in Österreich verschiedene Niederlassungen der Aufenthaltsbehörde gibt. Welche dieser Niederlassungen für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem zukünftigen Wohnort in Österreich ab. Wenn Sie sich einmal für einen Ort entschieden haben, ist eine Änderung kompliziert und nicht empfehlenswert.
Wollen Sie mit Ihrer Familie nach Österreich einwandern? Bitte beachten Sie Folgendes:
- Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung ICT beantragen, können Ihre Familienangehörigen eine sogenannte Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft erhalten. Ihre Familie kann den Antrag aber in der Regel erst stellen, wenn Ihr Antrag auf Aufenthaltsbewilligung ICT bereits eingereicht wurde und Ihr Antragsverfahren somit schon läuft.
- Anders als Sie als Fachkraft muss Ihre Familie den Antrag persönlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) stellen. Ihr Arbeitgeber kann also nicht für Ihre Familie den Antrag in Österreich stellen. Die Anträge Ihrer Familie müssen unbedingt vollständig sein.
- Familienmitglieder, die eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft haben, dürfen grundsätzlich selbstständig in Österreich arbeiten. Wenn Sie unselbstständig (also angestellt) in Österreich arbeiten möchten, müssen sie Ihrem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft ein konkretes Jobangebot hinzufügen.
Sobald Sie oder Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag eingereicht haben, prüfen diesen verschiedene Behörden. Die Aufenthaltsbehörde kontrolliert, ob Sie alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllen – zum Beispiel, ob Ihr Pass lange genug gültig ist oder ob alle Ihre Dokumente die richtigen Verifizierungen haben. Das AMS (Arbeitsmarktservice) prüft die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Die gesamte Prüfung dauert normalerweise mehrere Wochen, in denen Sie gegebenenfalls bestimmte Dokumente nachreichen können bzw. müssen. Im besten Fall wird nach diesem Prozedere Ihr Antrag bewilligt.
Alle weiteren Schritte hängen davon ab, ob Sie visafrei nach Österreich einreisen dürfen oder nicht.
- Sie dürfen visafrei nach Österreich einreisen? Sobald Sie Ihre Bewilligung erhalten haben, können Sie nach Österreich kommen und bei der Aufenthaltsbehörde Ihre Fingerabdrücke abgeben. Außerdem müssen Sie Ihre persönlichen Dokumente (Pass, Geburtsurkunde, Strafregisterbescheinigung, etc.) im Original vorzeigen. Ihre Karte wird dann gedruckt. Sobald Sie sie bekommen, dürfen Sie anfangen zu arbeiten!
- Sie dürfen nicht visafrei nach Österreich einreisen? Dann erhalten Sie nach der Bewilligung von der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in dem Land, in dem Sie aktuell wohnen, eine Einladung. In dieser Einladung werden Sie dazu aufgefordert, innerhalb der nächsten drei Monate ein sogenanntes Visum D zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten Ihre Aufenthaltsbewilligung ICT in Österreich abzuholen. Um dieses Visum D zu bekommen, brauchen Sie:
- Antragsformular
- Pass mit Kopie
- Einladung der Vertretungsbehörde
- Bewilligung der Aufenthaltsbehörde
- Reisekrankenversicherung (mindestens € 30.000 Deckungssumme)
- Flugreservierung
In der Regel dauert es ca. zwei Wochen, bis Sie das Visum D in Ihren Pass gestempelt bekommen. Während dieser Bearbeitungszeit bleibt Ihr Pass bei der Botschaft. Sobald Sie das Visum D haben, können Sie nach Österreich kommen und bei der Aufenthaltsbehörde Ihre Fingerabdrücke abgeben. Außerdem müssen Sie Ihre persönlichen Dokumente im Original (Pass, Geburtsurkunde, Strafregisterbescheinigung, etc.) vorzeigen. Ihre Karte wird dann gedruckt. Sobald Sie sie bekommen, dürfen Sie anfangen zu arbeiten!
Gültigkeit und Verlängerung
Wenn sowohl Ihr Vertrag über den unternehmensinternen Transfer als auch Ihr Pass mindestens 1 Jahr gültig sind, wird auch Ihre Aufenthaltsbewilligung ICT für 1 Jahr ausgestellt. Als Führungskraft oder Spezialist:in können Sie Ihre ICT-Karte verlängern, maximal dürfen Sie sich aber nur bis zu 3 Jahre insgesamt mit dieser in Österreich aufhalten und im österreichischen Unternehmen, zu dem Sie transferiert wurden, arbeiten. Als Trainee gilt dies hingegen für maximal1 Jahr.
Die Aufenthaltsbewilligung ICT basiert auf einer EU-Richtlinie. Es wäre für eine Führungskraft oder eine(n) Spezialist:in somit auch möglich, eine Verlängerung als "Unternehmensintern transferierte:r Arbeitnehmer:in" bis zur Maximaldauer von 3 Jahren (1 Jahr im Falle von Spezialistinnen/Spezialisten) in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu erlangen.
Ob Führungskraft, Spezialist:in oder Trainee - mit einer in Österreich ausgestellten Aufenthaltsbewilligung ICT dürfen Sie sich visumsfrei während 90 innerhalb von 180 Tagen im gesamten Schengenraum aufhalten, nicht jedoch arbeiten.
All das gilt auch für Ihre Familie. Ihre direkten Familienmitglieder können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft ICT" stellen.
Sollte auf Basis Ihrer österreichischen Aufenthaltsbewilligung ICT eine Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erwünscht sein (oder umgekehrt), wäre die Beantragung einer "mobile ICT" erforderlich.
Stellen Sie Ihren Verlängerungsantrag unbedingt in den drei Monaten, bevor Ihr aktueller Aufenthaltstitel abläuft!
Entscheiden Sie und Ihr Arbeitgeber sich während Ihres Aufenthalts in Österreich dafür, dass Sie doch in Österreich angestellt werden sollen? Sie können in diesem Fall einen Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine Blaue Karte stellen. Ihre Familie kann dann Anträge auf sogenannte Rot-Weiß-Rot – Karten Plus stellen. Mit diesen Aufenthaltstiteln können Sie sich in Österreich niederlassen – anders als mit der Aufenthaltsbewilligung ICT und der Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft.
Stellen Sie den Zweckänderungsantrag unbedingt rechtzeitig, bevor Ihre Aufenthaltsbewilligung ICT abläuft. Sobald Ihre Aufenthaltsbewilligung ICT abgelaufen ist und nicht mehr verlängert werden kann, müssen Sie Österreich und die EU bzw. den Schengen-Raum verlassen. Das gilt auch, wenn Sie grundsätzlich visafrei in den Schengen-Raum einreisen dürfen. Rechnen Sie beispielsweise bei einer Zweckänderung zu einer Rot-Weiß-Rot – Karte oder einer Blauen Karte mit mindestens drei Monaten.
Sonderfall “Mobile ICT“
Haben Sie bereits eine Aufenthaltsbewilligung ICT aus einem anderen EU-Land und kommen für einen begrenzten Zeitraum in eine österreichische Niederlassung des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe?
Die Aufenthaltsbewilligung Mobile ICT ist dafür ideal. Sie können diesen Aufenthaltstitel aber nur bekommen, wenn Ihre Aufenthaltsbewilligung ICT aus dem anderen EU-Land noch gültig ist. Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie sich als Führungskraft oder als Spezialistin/Spezialist insgesamt maximal drei Jahre, und als Trainee maximal ein Jahr in der EU bzw. im EWR mit Aufenthaltsbewilligungen ICT aufhalten dürfen.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Aufenthaltsbewilligung Mobile ICT spätestens 20 Tage, bevor Ihre Arbeit in Österreich anfangen soll.
Ihre Familie kann ebenfalls mit Ihnen nach Österreich kommen und eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft beantragen.
Rechtsgrundlagen
- § 20f AuslBG
- § 58 NAG
- § 58a NAG
Temporärer Aufenthalt als Selbstständige
Die Aufenthaltsbewilligung Selbstständige ist – im Gegensatz zur „Rot-Weiß-Rot – Karte für Selbstständige Schlüsselkräfte“ und der „Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Up-GründerInnen“ – für Drittstaatsangehörige interessant, die sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten wollen.
Damit Sie eine Aufenthaltsbewilligung Selbstständige erhalten, müssen Sie eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten selbstständigen Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gegenüber einem Auftraggeber in Österreich vorweisen. Sie dürfen aber nicht planen, sich darüber hinaus in Österreich aufzuhalten. Die Aufenthaltsbewilligung Selbstständige wird für 12 Monate erteilt.
Temporärer Aufenthalt während der Ausbildung
Die Aufenthaltsbewilligung Student wird zum Beispiel für ein Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule erteilt.
Die Aufenthaltsbewilligung Student wird normalerweise je für ein Jahr ausgestellt, wobei Verlängerungen in der Regel möglich sind, solange das Studium andauert.
Die Aufenthaltsbewilligung Schüler wird zum Beispiel für den Schulbesuch an öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ausgestellt.
Temporärer Aufenthalt wegen besonderer Arbeitstätigkeit
Eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist für Drittstaatsangehörige relevant, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben, die nicht in den Anwendungsbereich des österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetzes fällt (zum Beispiel die Tätigkeit als Au-pair, als Teilnehmerin/Teilnehmer an Austauschprogrammen, als Austauschlehrerin/Austauschlehrer oder als Sprachassistentin/Sprachassistenten).
Eine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender bekommen Sie, wenn Sie bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation tätig werden, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt. Die konkrete Tätigkeit muss außerdem Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter haben und darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Die Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender wird für maximal zwölf Monate ausgestellt. Weder eine Verlängerung noch eine Zweckänderung sind grundsätzlich zulässig.
Die Aufenthaltsbewilligung Freiwilliger wird für eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erteilt. Für die Beantragung dieser Aufenthaltsbewilligung müssen Sie daher eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation vorlegen.
Die Aufenthaltsbewilligung Forscher – Mobilität richtet sich an Drittstaatsangehörige, die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für Forscherinnen/Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und in einer Forschungsreinrichtung in Österreich tätig werden. Sie wird für die Dauer der in Österreich ausgeübten Forschungstätigkeit befristet, längstens aber mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitgliedstaates. Sie kann bis zu einer gesamten Aufenthaltsdauer von zwei Jahren in Österreich verlängert werden. Danach kommt nur eine Zweckänderung, aber keine Verlängerung mehr in Frage.
Gültigkeit, Verlängerung & Familie
Aufenthaltsbewilligungen sind in der Regel jeweils ein Jahr gültig. In manchen Fällen können Sie diese um jeweils noch ein Jahr verlängern, wenn Sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen.
Einige Aufenthaltsbewilligungen haben aber eine maximale Beschränkung: Zum Beispiel wird die Aufenthaltsbewilligung ICT für Trainees und die Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender für maximal zwölf Monate bewilligt und eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Aufenthaltsbewilligung Forscher Mobilität kann auf insgesamt maximal zwei Jahre verlängert werden und die Aufenthaltsbewilligung ICT für Spezialisten und Führungskräfte auf insgesamt maximal drei Jahre.
Sobald Sie – entgegen Ihrer ursprünglichen Absicht – planen, langfristig in Österreich zu bleiben, ist es sinnvoll, durch eine sogenannte Zweckänderung auf einen anderen Aufenthaltstitel umzusteigen, wenn dies möglich ist. Weil die Aufenthaltsbewilligung auf einen vorübergehenden Aufenthalt ausgelegt ist, könnte es sonst sein, dass Sie Ihren Aufenthaltstitel gar nicht mehr verlängern können.
Außerdem können Sie erst später einen dauerhaften Aufenthaltstitel bekommen: Die Zeit, in der Sie mit einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich leben und arbeiten wird nur zu 50% auf die für die Beantragung des Daueraufenthalt EU notwendigen fünf Jahre ununterbrochene Niederlassung angerechnet.
Wenn Sie eine
- Aufenthaltsbewilligung Forscher – Mobilität oder
- Aufenthaltsbewilligung ICT oder
- Aufenthaltsbewilligung Mobile ICT oder
- Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (außer als Au-Pair) oder
- Aufenthaltsbewilligung Student
haben, kann Ihre Ehefrau/Ehemann, eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partner oder Ihre minderjährigen Kinder eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft beantragen.
Wenn Sie eine
- Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandte oder
- Aufenthaltsbewilligung Selbstständige oder
- Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit (als Au-Pair) oder
- Aufenthaltsbewilligung Schüler oder
- Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende oder
- Aufenthaltsbewilligung Freiwilliger
haben, kann Ihre Familie grundsätzlich nicht mit Ihnen nach Österreich einwandern, sondern braucht einen eigenen Aufenthaltszweck.
Je nachdem, welche Aufenthaltsbewilligung Sie beantragen, sind unterschiedliche Dokumente vorzulegen. Diese Dokumente müssen Sie aber jedenfalls einreichen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen:
- Antragsformular
- Reisepass
- Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
- Strafregisterbescheinigung
- Nachweis der Krankenversicherung in Österreich
- Gebühren: 160 Euro
Bitte beachten Sie:
- Je nachdem, in welchem Land Sie leben, müssen Sie eine oder mehrere Strafregisterbescheinigungen vorzeigen. Hier können Sie nachschauen, welche Strafregisterbescheinigungen Sie besorgen müssen.
- Persönliche Dokumente müssen eine spezielle Verifizierung haben, damit sie anerkannt werden. Die Art der Verifizierung hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden. Hier können Sie nachschauen, welche Art von Verifizierung nötig ist.
- Wenn Ihre persönlichen Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sind, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
- Es kann sein, dass Sie mehr als 160 Euro Gebühr zahlen müssen, wenn Sie zusätzliche persönliche Dokumente vorzeigen müssen oder ein Visum D benötigen.
Ablauf des Verfahrens
Nachdem Sie alle Dokumente gesammelt haben, muss der Antrag bei einer österreichischen Behörde gestellt werden. Dafür gibt es zwei Optionen:
- Sie stellen den Antrag bei der österreichischenVertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in dem Land, in dem Sie aktuell wohnen.
- Wenn Sie visafrei nach Österreich einreisen dürfen, können Sie Ihren Antrag persönlich bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen. Diese Option hat den Vorteil, dass Ihr Antrag gleich bei der Behörde gestellt wird, die den Antrag auch bearbeitet.
Bitte achten Sie auf Ihre visafreien Tage! In der Regel haben Sie 90 (von 180) Tage Visafreiheit im Schengenraum. Wenn Sie diese Tage aufgebraucht haben, dürfen Sie den Antrag nicht mehr in Österreich stellen, weil Sie sich nicht mehr legal in Österreich aufhalten.
Die Aufenthaltsbewilligung ICT müssen Sie jedenfalls auch dann im Ausland beantragen, wenn Sie grundsätzlich visafrei nach Österreich einreisen dürfen. Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung ICT beantragen, kann aber auch Ihr Arbeitgeber den Antrag für Sie bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen. Das ist unabhängig von Ihrer Nationalität und dem Land, in dem Sie aktuell wohnen. Diese Option hat den Vorteil, dass Ihr Antrag gleich bei der Behörde gestellt wird, die den Antrag auch bearbeitet.