Aus der Ukraine einreisen und arbeiten
15. November 2023Sie sind ukrainische:r Staatsangehörige:r und möchten nach Österreich einreisen. Wie geht das?
Sie können als ukrainische:r Staatsangehöriger mit Ihrem biometrischen Pass visumsfrei einreisen.
Sie sind eine drittstaatsangehörige Person, die aus der Ukraine geflüchtet ist und möchten nach Österreich einreisen. Wie geht das?
Je nachdem, ob Sie aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit visumsfrei nach Österreich einreisen dürfen oder nicht (siehe Information des BMI zu Visumpflichten), müssen Sie eventuell zuerst ein Visum beantragen, bevor Sie legal nach Österreich einreisen dürfen.
Welchen Aufenthaltstitel können Sie als ukrainische:r Staatsbürger:in bekommen und wie lange ist der Aufenthaltstitel gültig? Welchen Aufenthaltstitel kann Ihre Familie erhalten?
Wenn Sie als ukrainische Staatsbürger:in seit dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, erhalten Sie einen sogenannten „Ausweis für Vertriebene“ (blaue Aufenthaltskarte). Auch Ihr:e Ehefrau/Ehemann und Ihre Kinder (bis 18 Jahren) erhalten diesen Ausweis. Dieser Ausweis bestätigte vorerst das Aufenthaltsrecht bis 3. März 2023.
Da das Aufenthaltsrecht bis 4. März 2024 verlängert wurde, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) allen bereits registrierten Vertriebenen mit Wohnsitz in Österreich automatisch einen neuen Ausweis mit verlängertem Gültigkeitsdatum zusenden. Wenn Sie diesen bisher noch nicht erhalten haben, bedeutet das nicht, dass Sie sich im Moment nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das Aufenthaltsrecht bleibt unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf Ihrem aktuellen Ausweis jedenfalls auch nach dem 3. März 2023 bis zum 4 März 2024 weiterhin bestehen.
Sie finden mehr Informationen über den Ausweis für Vertriebene auf der Website des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch.
Welchen Aufenthaltstitel können Sie als drittstaatsangehörige Person bekommen, die aus der Ukraine geflüchtet ist?
Wenn Sie ein Jobangebot eines österreichischen Unternehmens haben, kann der Arbeitgeber für Sie möglicherweise eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine Blaue Karte EU beantragen. Dafür gibt es bestimmte Anforderungen an das Jobangebot und an Ihre Qualifikation. Gerne unterstützt die ABA Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt Sie und Ihren Arbeitgeber im Verfahren zur Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte oder Blauen Karte EU.
Wenn Sie in der Ukraine als Asylberechtigte:r oder subsidiär Schutzberechtigte:r gelebt haben, bekommen Sie in Österreich – wie ukrainische Staatsbürger:innen – einen Ausweis als Vertriebene. Wenn das nicht auf Sie zutrifft, können Sie in Österreich aus humanitären Gründen einreisen oder durch Österreich durchreisen, um weiter in Ihren Herkunftsstaat zu gelangen. Sie sind so lange in Österreich legal aufhältig, bis Sie in Ihr Herkunftsstaat weiterreisen können. Sie finden Informationen dazu auf der Website des BFA auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch.
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Können Sie mit dem sogenannten „Ausweis für Vertriebene“ (blaue Aufenthaltskarte) arbeiten?
Ja! Seit 21. April 2023 sind Personen, die einen "Ausweis für Vertriebene" haben, vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. Das bedeutet, Sie können ohne Weiteres von einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt werden, insb muss der Arbeitgeber keine Beschäftigungsbewilligung mehr für Sie beantragen.
Beachten Sie dazu auch die Informationen des AMS.
Sie können mit dem "Ausweis für Vertriebene" grundsätzlich auch selbstständig arbeiten. Sie müssen dafür aber natürlich alle weiteren (gewerberechtlichen, etc.) Vorschriften einhalten.
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Sie möchten als Arbeitgeber eine ukrainische Fachkraft einstellen. Was müssen Sie dafür tun?
Sie können die Fachkraft, die einen „Ausweis für Vertriebene“ hat, ohne Weiteres beschäftigen. Seit 21. April 2023 ist für eine Beschäftigung dieser Fachkraft keine Beschäftigungsbewilligung mehr notwendig.
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Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Austrian Business Agency/Work in Austria trotz sorgfältiger Recherche die Richtigkeit dieser Angaben nicht garantiert und dafür auch in keinster Form haftet. Die Ausführungen erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird insbesondere dieser Eintrag laufend ergänzt bzw. aktualisiert.
Die Austrian Business Agency/WORK in AUSTRIA ist keine Behörde und nimmt weder Anträge auf Aufenthaltstitel entgegen noch entscheidet sie über Anträge auf Aufenthaltstitel. Wenn Sie weitere Informationen bzw. Beratung zu Einwanderung und Aufenthalt benötigen, kontaktieren Sie uns jederzeit gerne.