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Forschen in Österreich
17. April 2025Forschen in Österreich
Das Zusammenspiel von Wissenschaft und Unternehmen und der hohe Grad an Vernetzung zwischen produzierenden, zuliefernden und dienstleistenden Betrieben sowie die zentrale Lagezentrale Lage (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) im Herzen Europas machen Österreich zu einem einzigartigen ForschungsstandortForschungsstandort (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet). Es gibt zahlreiche Möglichkeiten für Forscher:innen, sich in Österreich niederzulassen bzw. aufzuhalten und einer forschenden Tätigkeit nachzugehen. Wer aus dem Ausland nach Österreich kommt, um zu forschen, kann darüber hinaus von Steuererleichterungen profitieren.
Wollen Sie sich in Österreich niederlassen? Die ABA begleitet Sie durch den Immigrationsprozess – Schritt für Schritt:
Die Niederlassungsbewilligung - Forscher
Grundvoraussetzungen
Als Forscher:innen im Sinne der sogenannten “Forscher und Studenten-Richtlinie" (Richtlinie (EU) 2016/801) gelten Drittstaatsangehörige, die über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der diesen den Zugang zu Doktoratsprogrammen (z.B. Master-Absolvent:innen) ermöglicht, verfügen. Basierend darauf wurde vom österreichischen Gesetzgeber für Forscher:innen ein Ausnahmetatbestand im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geschaffen. Das bedeutet, dass Forscher:innen Personen sind, die eine Forschungstätigkeit (welche vom AuslBG ausgenommen ist) für eine Forschungseinrichtung ausüben.
Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung – Forscher ist weiters, dass eine zertifizierte Forschungseinrichtung (bzw. eine öffentlichen Einrichtung, die keiner Zertifizierung bedarf), mit dem/der Forscher:in eine Aufnahmevereinbarung (eine Muster-Aufnahmevereinbarung finden Sie hierhier (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet)) abgeschlossen hat.
Forschungseinrichtungen sind jedenfalls alle österreichischen staatlichen Universitäten, wie z.B. Universität Graz, Johannes-Kepler-Universität Linz, Universität Wien.
Private Universitäten bzw. private Forschungseinrichtungen müssen zertifiziert sein, um eine Aufnahmevereinbarung abschließen zu können.
Forschungseinrichtungen, die von einer staatlichen Institution betrieben werden, sind von dieser Regelung ausgenommen und brauchen keine eigene Zertifizierung, um als Forschungseinrichtung Aufnahmevereinbarungen abschließen zu können.
Auf der Liste des Bundesministeriums für Inneres Bundesministeriums für Inneres (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet)sehen Sie alle zertifizierten Forschungseinrichtungen sowie alle Forschungseinrichtungen, die keiner Zertifizierungen bedürfen.
Voraussetzungen im Überblick:
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PhD- oder Doktoratsabschluss oder ein Master-Abschluss, der Ihnen Zugang zu einem Doktoratsprogramm ermöglicht
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(zertifizierte) Forschungseinrichtung
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Aufnahmevereinbarung
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Jobangebot über sechs Monate
Antragstellung
Forscher:innen, die eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen haben, können bei der für ihren Wohnsitz im Ausland zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat), ein Visum D für Erwerbszwecke beantragen. Sobald diese mit einem Visum D für Erwerbszwecke eingereist sind, können sie auch gleich die Tätigkeit als Forscher:in aufnehmen. Nach der Einreise können sie den Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung – Forscher in Österreich stellen.
Zur Beantragung einer Niederlassungsbewilligung – Forscher:in werden folgende Dokumente benötigt:
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Reisepass
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Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
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Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
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Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums (Doktorgrad/PhD oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht)
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Gebühren: 160 Euro
Einwandern mit Familie
Familienangehörige von Inhaber:innen einer Niederlassungsbewilligung – Forscher können eine Rot-Weiß-Rot – Karte PlusRot-Weiß-Rot – Karte Plus (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) beantragen, mit der sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalten. Die Familienangehörigen können sich also aussuchen, ob sie angestellt oder selbstständig in Österreich arbeiten wollen.
Der Nachweis von Deutschkenntnissen vor Zuwanderung entfällt für Familienangehörige von Inhaber:innen (oder ehemaligen Inhaber:innen) eines Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung – Forscher, nicht jedoch die Verpflichtung zur Erfüllung von Modul 1 der IntegrationsvereinbarungModul 1 der Integrationsvereinbarung (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet).
Verlängerung
Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung – Forscher richtet sich nach der Aufnahmevereinbarung (vereinbarte Dauer zzgl. 3 Monate). Sie ist aber maximal 2 Jahre lang gültig.
Nach diesen 2 Jahren können Forscher:innen eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet)erhalten. Achten Sie darauf, den Antrag innerhalb von drei Monaten vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels einzureichen. Achtung: Die 21-Monate-Regel – wie bei Fachkräften mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte bzw Blauen Karte EU – gilt hier nicht!
Mit der Rot-Weiß-Rot – Karte Plus erlangen Forscher:innen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Man kann also sowohl angestellt als auch selbstständig arbeiten und ist nicht mehr an einen Arbeitgeber gebunden.
Vorteile der Niederlassungsbewilligung – Forscher im Überblick:
Um den Forschungsstandort Österreich zu stärken, sind für Forscher:innen und deren Familienangehörige privilegierende aufenthaltsrechtliche Regelungen vorgesehen:
- Forscher:innen, die mit einem Visum D für Erwerbszweck eingereist sind, können sofort nach der Ankunft in Österreich die Tätigkeit als Forscher:in aufnehmen.
- Sie sind zur Inlandsantragstellung berechtigt.
- Die Aufenthaltsbehörde hat 8 Wochen ab Antragstellung Zeit, einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung – Forscher zu bearbeiten und zu bewilligen. Sie wird für maximal 24 Monate ausgestellt.
- Nach zwei Jahren kann eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus erteilt werden.
- Familienangehörige von Inhaber:innen einer Niederlassungsbewilligung – Forscher erhalten eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus. Auch hier hat die Aufenthaltsbehörde 8 Wochen ab Antragstellung Zeit, einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung – Forscher zu bearbeiten und zu bewilligen. Sie wird für maximal 24 Monate ausgestellt.
- Nach Abschluss des in der Aufnahmevereinbarung angeführten Forschungsprojektes kann die Niederlassungsbewilligung – Forscher einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für 12 Monate verlängert werden
Welche Alternativen gibt es für Personen, die die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung – Forscher (noch) nicht erfüllen?
Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltszweck nicht bloß vorübergehend ist, und die aufgrund Ihrer forschenden Tätigkeit vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, kann alternativ eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erteilt werden.
Daher können z.B. im Forschungsbereich tätige Bachelor-Absolvent:innen in der Regel keine Niederlassungsbewilligung – Forscher, sondern eine Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit erhalten.
Rot-Weiß-Rot – Karte / Blaue Karte EU
Kommt die Niederlassungsbewilligung – Forscher nicht in Frage, weil Forscher:innen z.B. nicht bei einer anerkannten Forschungseinrichtung tätig werden, dann kann je nach Qualifikationen und der geplanten Tätigkeit eine der verfügbaren Kategorien der Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine Blaue Karte eine Alternative sein.
Kurzfristiger Aufenthalt als Forscher:in in Österreich
Wenn Drittstaatsangehörige kürzer als 6 Monate in Österreich als Forscher:innen arbeiten möchten, können sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) ihres Wohnlands ein Visum C zu Erwerbszwecken (für Aufenthalte bis zu 90 Tagen) bzw. ein Visum D zu Erwerbszwecken (für Aufenthalte von 91 Tagen bis maximal 180 Tage Monate) beantragen. So können sie unmittelbar nach der Einreise ihre Forschungstätigkeit ausüben.
Wenn Sie einer forschenden Tätigkeit in Österreich nachgehen, können Sie eine Bestätigung vom AMSBestätigung vom AMS (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) bekommen, dass die Tätigkeit vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist. Diese Bestätigung ist aber freiwillig.
Sie brauchen jedenfalls ein Visum für Erwerbszwecke, wenn sie als Forscher:innen in Österreich arbeiten möchten, auch wenn sie sonst eigentlich visumfrei einreisen dürften. Daher könnte es sein, dass die Botschaft/das Konsulat, bei dem Sie das Visum beantragen, die Bestätigung sehen möchte. Deshalb kann die Beantragung sinnvoll sein. Sollten Sie eine Aufnahmevereinbarung mit einer (zertifizierten) Forschungseinrichtung abgeschlossen haben, kann grundsätzlich auch diese vorgelegt werden.
Aufenthaltsbewilligung „Forscher Mobilität“
Die Aufenthaltsbewilligung „Forscher – Mobilität“ richtet sich an Drittstaatsangehörige, die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für Forscher:innen in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und in einer Forschungsreinrichtung in Österreich tätig werden. Sie wird für die Dauer der in Österreich ausgeübten Forschungstätigkeit befristet, längstens aber mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für Forscher:innen des anderen Mitgliedstaates. Sie kann bis zu einer gesamten Aufenthaltsdauer von zwei Jahren in Österreich verlängert werden.
Exkurs Zuzugsbegünstigung
Der Zuzug von Forscher:innen nach Österreich liegt im öffentlichen Interesse. Aus diesem Grund gibt es für Forscher:innen Begünstigungen/Vorteile im österreichischen Einkommenssteuergesetz:
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die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung (bei Auslandseinkünften) und
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den Zuzugsfreibetrag.
Im Zusammenhang mit der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung kann das Finanzamt hinsichtlich jener ausländischen Einkünfte, die durch die Begründung eines österreichischen Wohnsitzes steuerpflichtig werden, die Besteuerungsgrundlage oder die anfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festsetzen, um eine steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden. Diese Pauschalierung erfolgt vereinfacht dargestellt unter Berücksichtigung der bisherigen Besteuerung der Einkünfte im Ausland und der hinkünftigen Besteuerung in Österreich. Die exakte Berechnung ist jedoch häufig relativ komplex. Bei Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes muss dieser mindestens 15% betragen.
Beim Zuzugsfreibetrag kann das Finanzamt einen Freibetrag iHv 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Der Zuzugsfreibetrag verringert somit die Steuerbemessungsgrundlage.
Die Berechnung ist wesentlich einfacher als jene bei der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung, weswegen der Zuzugsfreibetrag häufiger in Anspruch genommen wird. Der Zuzugsfreibetrag steht maximal 5 Jahre zu.
Ein öffentliches Interesse am Zuzug einer Person liegt grundsätzlich vor, wenn der Zuzug der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient. Die konkreten Voraussetzungen für die einzelnen begünstigten Bereiche finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen. Der persönliche Anwendungsbereich ist beim Zuzugsfreibetrag jedoch eingeschränkter, da sich dieser an Spitzenkräfte aus den Bereichen Wissenschaft und Forschung richtet (nicht somit Kunst oder Sport).
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen hierhier (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet).
Weiterführende Informationen
Nutzen Sie gerne unseren Immigration GuideImmigration Guide (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet), um eine Einschätzung der besten Immigrations-Option zu erhalten! Auch bietet sowohl unser Immigration Guide als auch unsere WebsiteWebsite (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) Informationen zu Forscher:innen.
Kostenlose Beratung
Haben Sie Fragen, die wir in diesem Beitrag nicht beantwortet haben? Wünschen Sie weitere Beratung oder einen Check der Formulare und erforderlichen Unterlagen für die Niederlassungsbewilligung – Forscher oder eine der Alternativen?
Gerne können Sie uns direkt kontaktierenkontaktieren (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet).
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Austrian Business Agency – WORK in AUSTRIA trotz sorgfältiger Recherche die Richtigkeit dieser Angaben nicht garantiert und dafür auch in keinster Form haftet. Die Ausführungen erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird insbesondere dieser Eintrag laufend ergänzt bzw. aktualisiert.
Die Austrian Business Agency – WORK in AUSTRIA ist keine Behörde und nimmt weder Anträge auf Aufenthaltstitel entgegen noch entscheidet sie über Anträge auf Aufenthaltstitel. Wenn Sie weitere Informationen bzw. Beratung zu Einwanderung und Aufenthalt benötigen, kontaktieren Sie uns jederzeit gerne.