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Ausländerbeschäftigung

Unternehmen in Österreich, die nicht-Österreicher:innen beschäftigen möchten, müssen die Regeln der Ausländerbeschäftigung beachten.

Überblick

Das österreichische Ausländerbeschäftigungsgesetz (kurz: AuslBG) enthält die Regeln der Ausländerbeschäftigung gemeinsam mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG).

Insbesondere dann, wenn internationale Fachkräfte angestellt werden sollen, sind diese Gesetze für Unternehmen in Österreich wichtig. Sogenannte Drittstaatsangehörige benötigen zumindest eine Arbeitsbewilligung, um angestellt zu werden. Wenn diese länger als sechs Monate in Österreich sind, brauchen sie einen Aufenthaltstitel.

Grundsätzlich sind zwei staatliche Stellen in die Ausländerbeschäftigung involviert: Das Arbeitsmarktservice (kurz: AMS) ist für den arbeitsrechtlichen Teil zuständig, während die sogenannte Aufenthaltsbehörde für den aufenthaltsrechtlichen Teil zuständig ist.

Haben Sie allgemeine Fragen zur Beschäftigung von Ausländern oder einen konkreten Fall, bei dem Sie Unterstützung benötigen?

Die ABA Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt ist Ihre staatlich beauftragte Ansprechpartnerin und berät Sie und Ihre internationalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Belangen kostenfrei!

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Arten der Ausländerbeschäftigung

Österreich bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten, wie Unternehmen internationales Personal beschäftigen können. Dabei ist zuerst die Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit Ihrer Fachkraft wichtig:

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    Sie können diese Person ohne Weiteres anstellen, da für sie die Personenfreizügigkeit gilt. Ihre Fachkraft selbst muss zwar eine sogenannte Anmeldebescheinigung beantragen bzw. haben – das müssen Sie als Arbeitgeber aber nicht überprüfen.

    Hinweis: Ist Ihre Fachkraft selbst nicht EU/EWR/Schweizer Bürger:in (und damit drittstaatsangehörig), aber mit einer solchen Person verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft, die auch nach Österreich einwandert oder bereits in Österreich lebt? Dann gilt die Personenfreizügigkeit auch für Ihre Fachkraft. Es wird dann kein Aufenthaltstitel benötigt, sondern die sogenannte Aufenthaltskarte. Sie können Ihre Fachkraft unter Umständen aber auch schon anstellen, bevor sie die Aufenthaltskarte erhalten hat.

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    Dann braucht Ihre Fachkraft einen Aufenthaltstitel, um sich länger als sechs Monate in Österreich aufzuhalten. Die meisten Aufenthaltstitel sind gleichzeitig auch die Arbeitserlaubnis für Ihre Fachkraft. Die folgende Abbildung zeigt Ihnen auf einen Blick, was auf Ihre Fachkraft zutrifft.

    Wenn Ihre drittstaatsangehörige Fachkraft zum ersten Mal nach Österreich einwandert und langfristig in Österreich leben möchte, sind vor allem die verschiedenen Rot-Weiß-Rot – Karten und die Blaue Karte EU relevant. 

    Wollen Sie eine Forscher:in anstellen? Finden Sie hier mehr dazu heraus.

    Wenn Sie eine Künstler:in anstellen möchten, können Sie hier mehr über alle Details erfahren.

    Wenn Sie eine Student:in bis zu 20 Stunden pro Woche beschäftigen wollen, können Sie dies mit einer Beschäftigungsbewilligung tun. Auch eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden ist grundsätzlich möglich – das AMS kann dann aber ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durchführen. Das bedeutet, dass das AMS den österreichischen Arbeitsmarkt auf alternative Kandidatinnen und Kandidaten überprüft.

    Wollen Sie mehr darüber wissen, ob Ihre Fachkraft mit ihrer Familie nach Österreich einwandern kann? Hier können Sie mehr über die Einwanderung mit Familie herausfinden.

    Planen Sie, Ihre Fachkraft im Rahmen eines betriebsinternen Transfers nur zeitlich begrenzt in Österreich anzustellen? Hier können Sie mehr über die Aufenthaltsbewilligung ICT (Intra-Corporate Transfer) herausfinden.

    Ihre Fachkraft muss ihren Aufenthaltstitel verlängern? Hier können Sie mehr über die Verlängerung von Aufenthaltstiteln erfahren.

    Hier finden Sie außerdem einen Überblick über alle zeitlich begrenzten und temporären Aufenthaltstitel, die Österreich bietet.

    Nutzen Sie gerne auch unseren interaktiven Immigration Guide Austria, um herauszufinden, welcher Aufenthaltstitel am besten zu Ihnen und Ihrer Fachkraft passt.


Pflichten des Arbeitgebers

Sie sind als Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung eingehalten werden.

Das bedeutet, dass Sie

  • den Anfang und das Ende der Beschäftigung der internationalen Fachkraft innerhalb von drei Tagen (sofern diese keinen Daueraufenthalt EU hat) beim AMS melden und
  • alle Bewilligungen, Bestätigungen und Aufenthaltstitel (in Kopie) im Betrieb zur Einsichtnahme im Fall einer Kontrolle bereithalten sollen.

Wenn Sie dieser Melde- oder Bereithaltungspflicht nicht nachkommen, kann Ihnen eine Verwaltungsstrafe drohen.

Für die Verlängerung des Aufenthaltstitels braucht Ihre Fachkraft unter anderem Lohnzettel und Lohnkonten, die Sie ihr zur Verfügung stellen sollten.

Achtung

Sie dürfen eine drittstaatsangehörige Fachkraft in der Regel nur beschäftigen, wenn diese eine Beschäftigungsbewilligung hat oder einen Aufenthaltstitel, mit dem sie arbeiten darf. Andernfalls machen Sie sich der illegalen Ausländerbeschäftigung schuldig, die hohe Strafen mit sich bringen kann.


Ausnahmeregelung

Wenn die Fachkraft nicht direkt bei Ihrem Unternehmen in Österreich angestellt wird, sondern weiterhin im Ausland angestellt ist und z.B. nur für ein bestimmtes Projekt für einen befristeten Zeitraum nach Österreich kommen soll, könnte eine Entsendung oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, für die besondere Regelungen gelten.


Rechtsgrundlagen:

  • Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG
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